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Baumschnitt war nicht genehmigt


Autor: Redaktion

Herzogenaurach, Mittwoch, 27. Januar 2021

Für das Stutzen von Bäumen in der Pirckheimerstraße und in der Egerländer Straße gab es keine Genehmigung. Es läuft ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Das städtische Umweltamt erklärt, dass die Arbeiten an diesen Bäumen in der Pirckheimerstraße nicht genehmigt waren.


Über "rücksichtslose Baum-Verstümmelungen" und das "radikale Stutzen" von großen Laubbäumen in der Pirckheimerstraße und in der Egerländer Straße in Herzogenaurach haben sich in den vergangenen Wochen zwei Bürger in Leserbriefen beschwert. Das städtische Amt für Planung, Natur und Umwelt hat darauf reagiert und teilt nun mit, man habe festgestellt, dass für beide Eingriffe keine Genehmigung nach der Baumschutzverordnung vorlag. Im Fall der Pirckheimerstraße sei ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden, das Verfahren laufe noch. In der Egerländer Straße habe kein Tatbestand für eine Ordnungswidrigkeit vorgelegen.

Die Stadt weist aus diesem Anlass darauf hin, dass nach der städtischen Baumschutzverordnung nur fachgerechte, schonende Pflegeschnitte genehmigungsfrei sind, zum Beispiel Kronenpflege im geringen Umfang oder Totholzentfernung. Für umfangreichere Rückschnittmaßnahmen wie das Einkürzen von Ästen und Teilen der Krone ist zwingend eine Genehmigung nach § 4 der Baumschutzverordnung erforderlich, ebenso für die Beseitigung von geschützten Bäumen.

Ortstermin zur Prüfung

Anträge für einen Baumrückschnitt oder für eine Fällung können formlos per E-Mail, Post oder auch telefonisch bei dem zuständigen Sachgebiet für Natur-, Umwelt- und Klimaschutz gestellt werden. Bei einem Ortstermin prüft die städtische Mitarbeiterin, ob Gründe für eine Genehmigung vorliegen. Ein Baumrückschnitt wird beispielsweise erlaubt, wenn unmittelbare Gefahren von dem Baum ausgehen (morsche Äste, Faulstellen in der Baumzwiesel oder im Stamm), wenn Äste zu nahe an Gebäude heranreichen und drohen, die Hausfassade zu beschädigen, sowie grundsätzlich alle Maßnahmen, die der Gesundhaltung des Baumes dienen. Kein ausreichender Grund für Eingriffe sind Beschattung und der Fall von Laub und Früchten

Störendes Laub ist kein Grund

Zweige und Äste, die über die Grundstücksgrenze zum Nachbarn ragen, dür-fen nur beseitigt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch den Überhang nachgewiesen werden kann. Nach dem Gesetz genügt es nicht, wenn lediglich Blätter und Früchte auf das Grundstück fallen. Auch hier gelten in jedem Fall die Regelungen der Baumschutzverordnung und der gewünschte Rückschnitt bedarf einer Genehmigung.

Eine Fällgenehmigung kann erteilt werden, wenn ein Baum zu stark geschädigt ist, eine Gefahr darstellt und der Erhalt des Baumes nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist oder wenn ein Grundstück nicht bebaut werden könnte und eine Baugenehmigung vorliegt. Dies gilt im Übrigen auch für die Stadt Herzogenaurach selbst. Auch bei städtischen Baumaßnahmen , die ebenso von übergeordneten Behörden genehmigt werden müssen, kann es vorkommen, dass Bäume geschnitten oder abgeholzt werden müssen. Primär wird stets versucht, Bäume zu erhalten oder zu verpflanzen, wenn es möglich ist. Wird eine Genehmigung für die Beseitigung eines Baumes erteilt, ist eine Ersatzpflanzung zu leisten, die stichprobenartig kontrolliert wird. Auch die Stadt muss für eigene Maßnahmen, di es erfordern, stets für Ersatzpflanzungen sorgen.

Dem Schutz der Verordnung unterliegen Laubbäume innerhalb des festgelegten Schutzgebietes mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden gemessen). Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämme einen Umfang von 50 oder mehr Zentimetern aufweist. Von der Unterschutzstellung ausgenommen sind Obstbäume außer Walnussbaum und Obstbäume, die als Ersatz gepflanzt wur-den, Nadelbäume, Pappeln mit einem Stammumfang von weniger als 80 Zentimetern sowie Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Waldbeständen.

Nach der Verordnung ist es verboten, geschützte Bäume und Ersatzpflanzungen sowie Teile von ihnen ohne Genehmigung zu fällen und zu zerstören und Eingriffe vorzunehmen, die das charakteristische Aussehen nachhaltig verändern oder das weitere Wachstum dauerhaft verhindern. Die Baumschutzkarte und weitere Informationen zur Verordnung sind auf der städtischen Homepage www.herzogenaurach.de unter dem Stichwort Baumschutz zu finden.

Wichtig fürs städtische Klima

Die Stadt Herzogenaurach verfügt bereits seit dem Jahr 1993 über eine Baumschutzverordnung. Zuletzt wurde sie im April 2012 geändert. Insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels sei die Baumschutzverordnung im urbanen Raum ein wichtiges Instrument im Rahmen der Klimaanpassungsstrategie, heißt es in der Pressemitteilung der Stadt . Städte seien Wärmeinseln. Wissenschaftliche Studien würden belegen, dass in Städten die Tagestemperatur um etwa zwei bis vier Grad höher ist, die Sommernächte um bis zu zehn Grad wärmer sind und die Luftfeuchtigkeit in der Regel geringer ist. Bäume hätten einen ausgleichenden Einfluss auf das städtische Klima, sie würden Schatten spenden, die sommerliche Hitze reduzieren und damit für mehr Lebensqualität sorgen. Jeder Eigentümer eines Gartens trage hier mit Verantwortung und könne einen wertvollen Beitrag für den Klimaschutz leisten.