Ein Mann hat Geldauflagen und Schmerzensgeld gezahlt. Aber dann wollte er seine Auslagen von seiner Haftpflichtversicherung ersetzt haben.
Wer anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, muss auch dafür geradestehen. Die private Haftpflichtversicherung muss da nicht einspringen.
So hat jetzt das Landgericht Coburg in einem etwas ungewöhnlichen Fall entschieden. Zur Vorgeschichte: Anlässlich einer "Himmelfahrts-Wanderung" hatte der Kläger mit seinem Bierglas einem anderen Mann eine Schnittwunde am Kopf zugefügt. Das Strafverfahren gegen den Kläger war damals gegen Zahlung einer Geldauflage in mittlerer vierstelliger Höhe an den Geschädigten eingestellt worden. In zwei weiteren Zivilverfahren hatte sich der Kläger außerdem über die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes mit dem Geschädigten und über Zahlungen nach dem Opferentschädigungsgesetz mit dem zuständigen Landesverwaltungsamt einigen können.
"Aus der Hand geglitten"
Im Verfahren vor dem Landgericht Coburg verlangte der Kläger nun Ersatz der ihm entstandenen Kosten (Geldauflage, Schmerzensgeld) von seiner Privathaftpflichtversicherung, insgesamt eine Summe im hohen vierstelligen Bereich. Er behauptete, zu den Verletzungen des Geschädigten sei es versehentlich gekommen, weshalb die Versicherung zahlen müsse. Der Geschädigte habe seine Brille vom Boden aufheben wollen und sei dabei auf den Kläger zugekommen. Der wiederum habe gerade Bier aus seinem Glas in Richtung des Geschädigten schütten wollen, wobei ihm das Glas aus der Hand geglitten sei.
Die beklagte Versicherung ging jedoch davon aus, dass der Kläger seinen Kontrahenten vorsätzlich mit dem Bierglas attackiert hatte und verweigerte deshalb die Leistung.
Das Landgericht Coburg folgte in seinem Urteil der Ansicht der Versicherung und wies die Klage ab. Die Einlassung des Klägers war nicht überzeugend, wichen seine Angaben doch im polizeilichen Ermittlungsverfahren, bei der Meldung des Schadens an seinen Versicherer und im Klageverfahren selbst teilweise voneinander ab.
Auch das aggressive Verhalten des damals noch dazu erheblich alkoholisierten Klägers unmittelbar vor dem nun in Streit stehenden Vorfall führte mit zu der Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger dem Geschädigten sein Bierglas gezielt gegen den Kopf geschlagen hatte. Hierzu passte auch die beim Geschädigten festgestellte große Platzwunde, in der sich noch dazu mehrere Glassplitter befunden hatten.
Den Tathergang einer Ausholbewegung mit einem sich anschließenden Schlag mit dem Bierglas gegen den Kopf des Kontrahenten bestätigen letztlich auch die vernommenen Zeugen, soweit sie den Vorfall selbst hatten sehen können.