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Coburg: Verbote an Ostern - Ordnungsamt weist auf die Feiertags-Regeln hin


Autor: Redaktion

Coburg, Donnerstag, 21. März 2024

Am 30. März 2024 ist kein Publikumsverkehr im Coburger Einwohnermeldeamt möglich. Darüber hinaus gelten Verbote zu Ostern.
Über die Osterfeiertage gibt es einige Regeln zu beachten. Das Ordnungsamt Coburg weist auf einige Verbote hin.


Am Karsamstag, 30. März 2024, Samstagen bleiben Bürgerbüro und Schnellschalter/Fundbüro geschlossen, das gibt die Stadt Coburg in einer Pressemitteilung bekannt. 

Selbstverständlich stehen sowohl die Online-Terminvergabe sowie die vielen Online-Dienste der Stadt Coburg auch an diesen Tagen unter https://www.coburg.de/buergerdiensteonline zur Verfügung.

Das Einwohneramt ist am Dienstag, 2. April 2024, wieder geöffnet.

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Von Gründonnerstag bis Ostersamstag gelten einige Verbote

Die stillen Tage rund um Ostern stehen vor der Tür. Das Ordnungsamt der Stadt Coburg informiert deshalb über die aktuelle Rechtslage (Feiertagsgesetz) am Gründonnerstag, Karfreitag und Ostersamstag (28. bis 30. März 2024).

Untersagt sind an allen genannten stillen Tagen, wie an allen Sonntagen, von 7 bis 11 Uhr:

- alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,

- öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter den ersten Punkt fallen,

- Treibjagden.

Darüber hinaus gelten die folgenden weiteren Verbote 

An Gründonnerstag, 28. März 2024, von 2 bis 24 Uhr:

- die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,

- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,

- die Öffnung und der Betrieb von Spielhallen.

An Karfreitag, 29. März 2024, von 0 bis 24 Uhr:

- die Veranstaltung sportlicher und turnerischer Wettkämpfe auch außerhalb der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes,

- die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,

- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,

- musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb,

- Öffnung und Betrieb von Spielhallen.

An Karsamstag, 30. März 2024, von 0 bis 24 Uhr:

Stille Tage vor Ostern stehen unter besonderem Schutz 

- die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,

- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern dabei nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,

- Öffnung und Betrieb von Spielhallen.

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