Coburg: Stadt warnt wegen "extrem trockenem Sommer" - diese Handlung ist strikt verboten
Autor: Redaktion
Coburg, Freitag, 08. Juli 2022
Stadt und Landkreis Coburg weisen darauf hin, dass aus Gewässern, vor allem mit niedrigen Wasserständen, kein Wasser entnommen werden darf. Denn dadurch können Lebewesen geschädigt werden.
Aufgrund des extrem trockenen Sommers ist zu befürchten, dass zu Bewässerungszwecken oder zum Gießen Wasser aus Oberflächengewässern entnommen wird. In einer gemeinsamen Pressemitteilung weisen Landratsamt und Stadt Coburg, im Interesse des Gewässerschutzes, darauf hin, dass dies nicht zulässig ist.
„Denn in den Gewässern leben Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können und vom Austrocknen bedroht sind. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden“, erklärt Rainer Brink, Fachbereichsleiter Wasserrecht am Landratsamt Coburg.
Stadt und Landkreis Coburg weisen in der Mitteilung deshalb auf die geltende Rechtslage hin:
"Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt Coburg oder der Stadt Coburg zu beantragen sind. Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch beziehungsweise den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt."
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Gemeingebrauch heiße, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen, also nur in geringen Mengen erfolgen dürfe. Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe sei im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheide jedoch aus.
Im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs an einem oberirdischen Gewässer dürfe Wasser für den eigenen oder auch landwirtschaftlichen Bedarf nur dann entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung anderer zu erwarten sei.
Bei anhaltender Trockenheit – wie in diesem Sommer – und entsprechend niedrigen Wasserständen hätten jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie, vor allem in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett), sodass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt sei.
Weiterhin seien Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle unerlaubt und müssten beseitigt werden.