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Coburg regelt den letzten Weg - neue Betriebsordnung fürs Krematorium


Autor: Simone Bastian

Coburg, Montag, 23. Juni 2014

Vieles in Deutschland muss seine Ordnung, Satzung oder Durchführungsrichtline haben. Auch das Krematorium auf dem Coburger Glockenberg. Nun ist unter anderem geregelt, wie viel Sarg und Leiche wiegen dürfen, wenn sie verbrannt werden sollen.
Der Verbrennungsofen im Coburger Krematorium während einer Inspektion. Der Ofen hat drei Kammern für drei Särge gleichzeitig. Foto: Simone Bastian/CT-Archiv


Einen Friedhof zu betreiben, gehört zu den hoheitlichen Aufgaben einer Gemeinde. Bei einem Krematorium sieht das anders aus: In Coburg zum Beispiel werden auch Tote aus anderen Gemeinden und Landkreisen kremiert, wie die Fachleute sagen. Deshalb ist ein Krematorium wie ein Betrieb gewerblicher Art zu werten und darf nicht mehr in der Friedhofssatzung der Stadt Coburg aufgeführt werden.

Das macht in der Praxis zwar kaum einen Unterschied, aber weil alles seine Ordnung haben muss, hat der Verwaltungssenat eine neue Betriebsordnung für das Krematorium erlassen. Die regelt nun in 14 Paragrafen den gesamten Betrieb, von der Anlieferung der Leichen bis zum Versand der Aschekapseln.

Da geht es zum einen um rechtliche Dinge, etwa, dass der Totenschein vorliegen und die Einäscherung gewünscht sein muss. Aber auch um praktische Fragen: Für die Verbrennung erlaubt sind nur Holzsärge, aus Umweltschutzgründen.

"Särge aus Karton sind in Deutschland nicht zugelassen", erläuterte Bernhard Ledermann, Leiter des Grünflächenamts und damit zuständig für die Friedhöfe. "So, wie der Sarg ankommt, wird er eingeäschert", betonte Ledermann. Es werde daher alles mitverbrannt, was drin ist - Schmuck oder Erinnerungsgegenstände, aber auch Zahnimplantate oder künstliche Hüftgelenke. Was übrig bleibt, geht ins Eigentum der Stadt Coburg über. Geregelt ist auch, dass ein Sarg maximal 2,20 Meter lang sein und mit dem Toten darin nicht mehr als 250 Kilogramm wiegen darf.

Die Krematoriumsmitarbeiter müssen gewährleisten, dass die Asche eines Toten nicht mit der eines anderen vermischt werden kann. Das geschieht auf technischem Weg: Zwar befinden sich meist drei Särge gleichzeitig im Verbrennungsofen, doch nur die Überreste von einem können in den Aschekasten fallen. Zusehen darf bei der Einäscherung normalerweise niemand, es sei denn, er kann ein "begründetes Interesse" nachweisen. Nur die Angehörigen sollten in keinem Fall dabei sein. Sie werden auch nicht die Aschekapseln erhalten. Die werden nur an die Bestatter ausgehändigt oder per Post an andere Friedhofsverwaltungen geschickt. Denn eine Bestattung ist Pflicht in Deutschland.