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Akku nicht alleine laden lassen


Autor: Redaktion

LKR Coburg, Freitag, 05. Juni 2020

Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Sorgfaltspflicht im Umgang mit zu ladenden Akkus zu beschäftigen.
Eingangsbereich des Coburger Justizgebäudes Foto: Jochen Berger


Die Klage eines Gebäudebrandversicherers gegen den Privathaftpflichtversicherer eines Mieters auf Ausgleich eines Brandschadens hatte Erfolg, weil der Mieter ein gebraucht erworbenes Elektrospielzeug in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte. Hierbei war der im Spielzeug verbaute Akku explodiert und es kam zum Brand.

Der Akku eines Spielzeughelikopters explodierte während des Ladevorgangs und es kam zum Brand. Dieser beschädigte den Keller sowie das Treppenhaus des betroffenen Gebäudes bis ins Dachgeschoss.

Was war passiert? Ein im Haus lebender Mieter hatte den Helikopter zum Laden im Keller auf einen Wäschetrockner abgestellt, auf dem sich auch ein Textilkoffer befand und der in der Nähe weiterer elektrischer Geräte sowie einer Holzsauna stand. Der Mieter war nach dem Start des Ladevorgangs vom Keller in seine Wohnung zurückgegangen. Nach etwa zehn Minuten war der Brand ausgebrochen.

Den Spielzeughelikopter hatte der Mieter zuvor bei einem Gebrauchtwarenladen, einer sogenannten "Recycling-Börse", ohne Bedienungsanleitung und Originalverpackung für acht Euro gekauft.

Brandversicherer: fahrlässig

Im Verfahren vor dem Landgericht Coburg verlangte nun der Brandversicherer des Gebäudes, der den Schaden bereits reguliert hatte, eine teilweise Erstattung vom Privathaftpflichtversicherer des Mieters. Im Kern der Auseinandersetzung stand dabei die Frage, ob der Mieter beim Aufladen des Akkus gegen Sorgfaltspflichten verstoßen und deshalb fahrlässig den Brand verursacht hatte.

Der klagende Gebäudeversicherer behauptete, im Helikopter sei ein Lithium-Ionen-Akku verbaut gewesen und die Brandgefahr dieser Akkus sei bereits seit mehreren Jahren aus den Berichten verschiedener Medien allgemein bekannt. Der Mieter und Kunde der beklagten Haftpflichtversicherung hätte das wissen müssen. Er hätte deshalb das gebraucht gekaufte Gerät nur unter Aufsicht laden dürfen.

Eine solche Pflicht zur Beaufsichtigung des Ladevorgangs wollte demgegenüber der beklagte Privathaftpflichtversicherer nicht anerkennen.

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt, nachdem der Mieter als Zeuge vernommen und ein Sachverständiger mit der Begutachtung der Vorgänge beauftragt worden war. Nach Ansicht des Landgerichts hätte der Mieter den später eingetretenen Schaden als Risiko erkennen und daher vermeiden können. Das Laden des Akkus des gebraucht gekauften Spielzeughelikopters in brennbarer Umgebung stellt nach der Entscheidung des Landgerichts einen Sorgfaltspflichtverstoß dar und begründet ein fahrlässiges Handeln des Mieters.

Sachverständiger entscheidend

Hierbei war das Gericht nach den Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegangen, dass in dem Spielzeughelikopter tatsächlich ein Lithium-Ionen-Akku verbaut gewesen war. Solche Akkus haben aber dann eine deutlich erhöhte Brand- beziehungsweise Explosionsgefahr, wenn zuvor eine sogenannte Tiefenentladung stattgefunden hat oder Vorschäden vorhanden sind. Zwar konnte nicht mehr aufgeklärt werden, warum genau der Akku des Helikopters explodierte. In jedem Fall ist jedoch dem Mieter ein Vorwurf deshalb zu machen, weil er den Akku in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte, ohne dass er über den Zustand des Geräts, insbesondere etwaige Vorschäden oder dergleichen, informiert war.

Schließlich hatte er das Spielzeug für kleines Geld gebraucht gekauft und keinerlei Informationen über dessen Beschaffenheit erhalten. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Mieter den Akku nach der Entscheidung des Landgerichts allenfalls in einer sicheren, also nicht brennbaren Umgebung aufladen dürfen.

Diese hohe Anforderung an die Sorgfalt gilt aber nicht immer. Auf den Ladevorgang neuer Elektrogeräte sind diese strengen Anforderungen nach der Entscheidung des Landgerichts nicht übertragbar.red