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Über der Regnitz in Bamberg: Schüsse aus der Distanz


Autor: Sabine Christofzik

Bamberg, Mittwoch, 30. August 2017

Immer mehr Fotografen legen sich Drohnen zu. Wer als Mensch ins Visier der fliegenden Kameras gerät, fühlt sich nicht selten ausgeliefert.
Beim Fotografieren fotografiert: Während der Zeit des "Atmosphäreschnupperns" auf der Bamberger Regnitzfähre für die Serie "Zehn Minuten und ein Handy" tauchte diese Drohne über dem Fluss auf. Foto: Christofzik


Das permanente Sirren klingt aggressiv und macht aggressiv. Man wünscht sich etwas, um das Ding zu verscheuchen. Unverwandt ist das Kameraobjektiv auf die Fähre und ihre Passagiere gerichtet. Derart beobachtet zu werden und nichts dagegen unternehmen zu können, behagt nicht allen. Weiß man, wo die Bilder landen werden?


Warum und wozu?

Bei unserer Kurz-Reportage über die Bamberger Regnitz-Fähre Anfang des Monats sahen sich Personal und Passagiere (insgesamt höchstens sieben oder acht Personen, und damit keine unübersichtliche, große Gruppe) plötzlich einem Multikopter gegenüber, von dem aus in einer Entfernung von vier oder fünf Metern etwa eine Minute lang über dem Fluss aus verschiedenen Höhen-Positionen Aufnahmen gemacht wurden. Niemand wusste, ob Fotos oder Videos, zu welchem Zweck und wie nahe herangezoomt wurde.

Einige Tage zuvor hatte sich schon eine Leserin per Mail bei uns gemeldet, die sich im Botanischen Garten von einer Kamera-Drohne verunsichert fühlte. Auch im Hainbad wäre es ein Leichtes, per Drohne vom Fluss Personen auf der Liegefläche in Nahaufnahme abzulichten und unerkannt zu verschwinden.

Eine fliegende Kamera kann Menschen durchaus das Gefühl des Ausgeliefertseins vermitteln. Unterscheidet sich die rechtliche Situation rund um das Thema Drohnenfotos von anderen? Das wollten wir von Rechtsanwältin Yvonne Kleinke aus Berlin wissen.

"Drohnenfotografie ist im Prinzip nichts anders, als die normale - nur eben mobiler. Sie ist grundsätzlich in Ordnung; man darf nur niemanden geziehlt ausspähen", sagt die Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht.


Ausspähen ist verboten

"Durch die Mobilität der Kameradrohne können sich Aufnahmesituationen ergeben, die mit einem Fotoapparat oder einem Smartphone in diesem Umfang nicht möglich sind. Das Beobachten im privaten Bereich zu m Beispiel. Wenn das Grundstück des Nachbarn durch eine eine hohe, undurchsichtige Hecke abgegrenzt wird und man schickt mal eben die Drohne rüber, um zu sehen, was er in einem Garten macht, dann ist das unzulässig, denn er hat sich dorthin erkennbar privat zurückgezogen."

Und wie sieht es aus, wenn man solch ein Bild/Video auf dem man selbst erkennbar und damit nicht einverstanden ist, auf einer Webseite oder einem Social-Media-Kanal wiederfindet?

"Im Fall einer Veröffentlichung ist das Recht am eigenen Bild immer das Gleiche. Manchmal ist es schwieriger, an die Drohnen-Fotografen heranzukommen, um sie direkt nach der Aufnahme darauf anzusprechen, dass man damit nicht einverstanden ist.


Die Situation ist entscheidend

Entscheidend ist, in welcher Situation man abgebildet ist. Zeigt das Foto/Video die Gesamtsituation auf einem Fest oder einen anderen öffentlichen Veranstaltung, ist das absolut zulässig. Ebenso, wenn Personen ,Beiwerk' sind, weil sie etwa an einem Gebäude vorbeilaufen.

In dem Fall mit den Aufnahmen von der Fähre käme es darauf an: Ist eine Kameraeinstellung gewählt, die einen Überblick über den Fluss und die Gebäude an den Ufern bietet, ist das in Ordnung. Gilt die Aufmerksamkeit eindeutig den Leuten auf der Fähre und sind einzelne Personen in einer solch kleinen Gruppe wie in dem Beispiel deutlich erkennbar oder gar durch Heranzoomen herausgehoben, kann im Fall der Veröffentlichung ohne Einverständnis ein Unterlassungsanspruch entstehen. Mit entsprechenden Rechtsfolgen, wenn der Fotograf/Videofilmer dem nicht nachkommt."

Wo geflogen werden darf, wissen die Piloten selbst, oder? "In der Regel ja. Aber auch das Erlaubte - zum Beispiel das Aufsteigenlassen über freiem Gelände - endet dort, wo eine Gefährdung droht - zum Beispiel wenn Pferde scheuen und durchgehen könnten."


Was muss beachtet werden beim Drohnenfliegen?

Ganz gleich ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird: Das deutsche Luftverkehrsgesetz verpflichtet dazu, eine Versicherung abzuschließen. Nur wenn die Drohne ausschließlich in den geschlossenen Räumen der privaten Wohnung genutzt wird, kann diese vernachlässigt werden. "Auch für den privaten Gebrauch reicht die Privat-Haftpflichtversicherung des Drohnenpiloten meist nicht aus", so Zurich Luftfahrtversicherungs-Experte Sebastian Schneider.

"Daher muss zusätzlich eine Halterhaftpflicht für Drohnen und Multicopter abgeschlossen werden. Eine eigenständige Multicopter Kaskoversicherung deckt gewerbliche Nutzung ab. Der Versicherungsschutz gilt je nach Vertrag in Europa und in den Mittelmeeranrainerstaaten oder weltweit ohne USA und Kanada."

Mit Versicherungsschutz ist der Aufstieg der Drohne bis zu einer Höhe von 100 Metern erlaubt. Verboten ist das Fliegen unter anderem über Industrie- und Bahnanlagen, Menschenansammlungen und in Kontrollzonen von Flughäfen. Wenn die Drohne schwerer als fünf Kilogramm ist, wird neben der Versicherung auch eine Aufstiegsgenehmigung des Luftfahrtbundesamtes im jeweiligen Bundesamt benötigt.