Schluss mit illegalen Ferienwohnungen: So will die Stadt Bamberg gegen verlorenen Wohnraum vorgehen
Autor: Sebastian Martin
Bamberg, Mittwoch, 21. August 2019
Immer noch gibt es zu viele illegale Ferienwohnungen, die nicht dem Mietmarkt zur Verfügung stehen. Dem weiteren Wildwuchs schiebt die Stadt nun mit einer Satzung den Riegel vor.
Die Wohnung ist schön, voll mit alten Möbeln, rund 75 Quadratmeter, drei Zimmer. Mitten in Bamberg. Doch sie kann nicht regulär gemietet werden. Der Besitzer bietet sie unter anderem auf der Internet-Plattform "Airbnb" Bamberg-Besuchern an. Die Nachfrage ist vorhanden: Es kommen US-Amerikaner, Australier, Brasilianer, viele Engländer, aber auch Touristen aus ganz Deutschland.
Die Ferienwohnung ist seit zwei Jahren legal. Er habe sie genehmigen lassen, als er erstmals mitbekommen habe, dass die Stadt gegen illegal betriebene Ferienwohnungen vorgehen will, erzählt der Besitzer, der lieber anonym bleiben will. Er hat Glück gehabt: Künftig werden Zulassungen für Ferienwohnungen schwieriger möglich sein. Denn nun legt die Stadt nach mit einer Zweckentfremdungssatzung.
Bußgeld bis 500.000 Euro
Was steckt hinter dem sperrigen Wort? Bisher hat für eine Genehmigung ein Bauantrag gereicht. Nun heißt es noch davor: Zweckentfremdungsantrag stellen. "Wenn ich eine Zweckentfremdung durchführen will, dann brauche ich gute Gründe", erklärt Baureferent Thomas Beese knapp zusammengefasst.
Mit der im Stadtrat beschlossenen Satzung will die Stadt verhindern, dass zu viel Wohnraum für Bamberger verloren geht und den Wildwuchs bei Ferienwohnungen eindämmen. Denn rund 260 von 386 sind nicht genehmigt.
Wer nun Feriengästen unangemeldet Wohnraum etwa auf "Airbnb" anbietet, riskiert laut Paragraf 14 der Satzung ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Wer aber seine Wohnung an der Sandkerwa für eine Woche vermietet, der muss nichts fürchten: Die Satzung sieht vor, dass Wohnungen bis zu acht Wochen im Jahr ohne Genehmigung zur Gästebeherbergung genutzt werden dürfen.
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Doch trifft die Regelung auch Immobilienbesitzer, die ihre Wohnung dauerhaft vermietet haben. Wird ein Mietverhältnis beendet, darf eine Wohnung nicht länger als drei Monate leer stehen. "Der Mieterwechsel sollte nicht unnötig verzögert werden", erklärt Beese. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, die die Satzung regelt.