Landkreis Bamberg: Bußgelder drohen - warum du beim Gartengießen aufpassen musst
Autor: Redaktion
LKR Bamberg, Mittwoch, 14. Juni 2023
Das Landratsamt Bamberg gibt Hinweise zum Gewässerschutz, damit Wasser nicht widerrechtlich entnommen wird - zum Beispiel für das Gießen des Gartens.
Wie das Landratsamt Bamberg erklärt, benötigen Pflanzen durch den geringen Niederschlag in den vergangenen Wochen ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit. Bei Wasserentnahmen aus Oberflächengewässer ist dabei jedoch dringend zu beachten, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen vom Austrocknen bedroht sind, sondern dass auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen ohne Wasser nicht überleben können.
Bereits im Frühjahr wurden Niedrigwasserstände verzeichnet. Daher können bei länger anhaltenden Trockenperioden auch sehr schnell wieder kritische Wasserstände erreicht werden. Ebenso können ansteigende Wassertemperaturen für die Lebewesen in den Gewässern problematisch werden. Jede Wasserentnahme belastet dann die Gewässer zusätzlich. Daher ist besonders bei dauerhaft heißer und trockener Wetterlage auf eine sparsame Wasserentnahme zu achten (z. B. kein Beregnen von Wiesenflächen). Die Wasserentnahme darf zu keiner nachteiligen Veränderung des Gewässers führen und muss bei geringem Wasserstand unterbleiben.
Das Landratsamt Bamberg weist im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin:
Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist. Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, d. h. nur dann, wenn die Wasserentnahme unter den sog. Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.
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Gemeingebrauch
Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur in geringen Mengen z. B. durch Schöpfen mit Handgefäßen erfolgen darf. Eine Entnahme etwa durch Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich. Die Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.
Eigentümer- und Anliegergebrauch
Der Eigentümergebrauch an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung anderer zu erwarten ist.
Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie v. a. in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett), so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt ist.
Diese Einschränkungen gelten im vollen Umfang auch für den Anliegergebrauch. (Anlieger sind Eigentümer von an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücken und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten). Ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen oder sonstigen Gewässern, die schiffbar oder künstlich errichtet sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.