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Kläger kann Ampeldefekt nicht belegen


Autor: Jutta Behr-Groh

Bamberg, Dienstag, 11. Dezember 2012

Ein Termin vor dem Bamberger Landgericht gegen den Freistaat Bayern war heute schnell zu Ende.
An dieser Kreuzung am Ende der Bamberger Hafenstraße passierte im August 2011 der Unfall, um den es heute am Landgericht ging. Foto: Ronald Rinklef


Nach knapp einer Stunde zog der Kläger auf Anraten von Richter Thomas Förster seine Klage gegen den Freistaat zurück. Sie hatte nach der Anhörung der Zeugen keine Aussicht auf Erfolg mehr.
Er konnte nicht beweisen, dass die Ampel am Ende der Hafenstraße just in dem Moment defekt gewesen sein soll, als sein Sohn am 28. August 2011 mit dem Auto in die Kreuzung fuhr. Dort war er mit einem anderen Wagen zusammen gestoßen. Zum Glück gab es beim Unfall nur Blechschaden.

Der Vater hat angeblich einige Tage später selbst erlebt, dass die bewusste Lichtzeichenanlage in Teilen ausgefallen war. Sonst hätte er die Klage gar nicht erhoben, sagte er.
Es ging ihm offensichtlich nicht darum, die Unschuld des Sohnes zu beweisen. Denn der hat nach eigenen Angaben ein Bußgeld für einen Rotlichtverstoß bekommen - und gezahlt. Obwohl die Ampel für ihn zum Unfallzeitpunkt "so finster wie die Nacht dunkel war".

Mit seiner Aussage stand der 35-Jährige vor Gericht aber allein. Die beiden anderen Zeugen waren der Unfallgegner (65) und der Polizeibeamte, der den Unfall aufgenommen hat.
Der 65-Jährige hatte nach seinen Worten "grün". Und der Polizist sagte, die Ampel sei gegangen, als er eintraf. Er erinnerte sich nicht, dass der Verursacher ihm gesagt hätte, die Ampel an der Hafenstraße wäre zum Unfallzeitpunkt aus gewesen.

Für den Einzelrichter erübrigte es sich jedenfalls, der auch juristisch interessanten Frage weiter nach zu gehen, ob der Freistaat wegen einer möglichen Amtspflichtverletzung zu belangen ist, wenn durch einen Schaden an einer "seiner" Ampeln ein Unfall passiert.