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Corona: Was jetzt noch erlaubt ist


Autor: Matthias Litzlfelder

Bamberg, Montag, 07. Dezember 2020

Ministerpräsident Markus Söder stellt die teils strengeren Auflagen für den Infektionsschutz in Bayern heute im Landtag vor. Von morgen an sollen sie dann gelten. Nur über Weihnachten gibt es Lockerungen, an Silvester dagegen nicht.
Masken und Abstandsregeln bleiben die erste Wahl. Zusätzlich wird das öffentliche Leben weiter eingeschränkt. Foto: Robert Michael, dpa


Bayern will von Mittwoch an erneut den Katastrophenfall ausrufen - sofern der Landtag zustimmt, wovon aber ausgegangen werden kann. Was das nun für die nächsten Wochen bedeutet, haben wir in einem Frage-Antwort-Stück zusammengefasst. Kann ich Weihnachten noch so feiern, wie ich es am ersten Advent geplant hatte? Ja. Die in Aussicht gestellte Lockerung zu den Festtagen wird beibehalten. In ganz Bayern gilt vom 23. bis 26. Dezember eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird. Dabei werden alle Kinder unter 14 Jahren in diesen Hausständen nicht mitgezählt. Und was ist mit dem darauffolgenden Sonntag, dem 27. Dezember? Da gilt die Sonderregelung schon nicht mehr. Das heißt, beim Weihnachtsbesuch an diesem Tag dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen, Kinder unter 14 Jahren zählen auch hier nicht mit zur Gesamtzahl. Ändert sich daran etwas an Silvester und Neujahr? Nein, es bleibt an diesen Tagen bei der Regel, die schon jetzt gilt: höchstens zwei Hausstände und insgesamt fünf Personen dürfen feiern, zuzüglich Kinder unter 14 Jahren. Kann ich dann wenigstens auf der Straße mit den Nachbarn und einer Flasche Sekt auf das neue Jahr anstoßen? Auch das ist nicht erlaubt. Von Mittwoch an ist das Verlassen der eigenen Wohnung aufgrund einer landesweiten Ausgangsbeschränkung nur noch mit triftigen Gründen möglich. Feiern gehört nicht dazu. Außerdem ist der Konsum von Alkohol unter freiem Himmel in der Öffentlichkeit untersagt. Das gilt schon in den Tagen vor Weihnachten in Bezug auf Glühwein. Sind dann jetzt nicht mal mehr die Weihnachtseinkäufe möglich ? Doch. Weihnachtsbesorgungen bleiben explizit erlaubt. Im Gegensatz zum Frühjahr hat der komplette Einzelhandel geöffnet. Auch der Besuch der bisher geöffneten Dienstleistungsbetriebe - etwa Friseure - bleibt möglich. Der Einkaufsbummel mit der Familie wird nur dadurch eingeschränkt, dass für die Geschäfte maximale Kundenzahlen gelten, je nach Größe bezogen auf die Quadratmeter Ladenfläche. Was bedeutet denn diese Ausgangsbeschränkung konkret? Man benötigt einen triftigen Grund, um das Haus zu verlassen. Dabei reicht aber schon der Weg in die Arbeit, zum Arzt, zur Kita, zur Schule oder zu Ämtern. Versorgungsgänge gelten, wie schon beschrieben, ebenfalls als triftig. Daneben kann man das Haus auch für Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie für den Besuch eines anderen Hausstandes verlassen - vorausgesetzt, es treffen sich immer nur höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen (zuzüglich den Kindern unter 14 Jahren). Zählt der Gottesdienstbesuch auch als triftiger Grund? Oder nur an Weihnachten? Die Teilnahme an Gottesdiensten bleibt weiterhin stets möglich. Künftig gilt aber auch am Platz für die gesamte Gottesdienstdauer eine strenge Maskenpflicht und das Singen wird untersagt. Kann ich überhaupt noch protestieren oder wird das auch untersagt? Das Bayerische Versammlungsgesetz gilt nach wie vor. Wer sich zu Versammlungen nach diesem Gesetz trifft muss aber, egal in welcher Funktion, durchgängig eine Maske tragen. Großveranstaltungen sind allerdings aktuell nicht erlaubt. Was ist, wenn die Fallzahlen in unserem Landkreis wieder höher werden? Drohen dann noch strengere Regeln? Schon jetzt ist geregelt, dass in kreisfreien Städten und Landkreisen mit einem Inzidenzwert von mehr als 200 dann nächtliche Ausgangssperren gelten. Hier ist das Verlassen der Wohnung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr nur noch für die Arbeit oder in unaufschiebbaren Notfällen erlaubt. Eine Ausnahme wäre auch der Besuch der Christmette an Weihnachten. Die Oma wohnt in einer Seniorenresidenz. Was muss beim Besuch dort nun beachtet werden? Für Seniorenresidenzen gilt ähnlich wie für Altenheime, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, dass jeder Bewohner pro Tag nur einen Besucher empfangen darf. Als Besucher wird dabei nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann. Zudem ist das Betreten der Einrichtungen durch Besucher nur mit einer FFP2-Maske erlaubt. Zum Teil stellt der Freistaats nach Angaben der Staatsregierung den Besuchern derartige Masken aktuell zur Verfügung.