Druckartikel: Wer ballert, muss zahlen

Wer ballert, muss zahlen


Autor: Robert Huger

Bad Kissingen, Montag, 27. Juli 2015

Das private Entzünden von Feuerwerken darf nur mit Genehmigung erfolgen. Daran halten sich nicht alle.
Zuschauer als dunkle Silhouetten einem Feuerwerk.  Foto: RiegerPress


Auf ein kurzes Zischen und einen lauten Knall folgen leuchtende Bilder am Nachthimmel. An Silvester sind Feuerwerke überall geduldet. Doch immer mehr werden im Landkreis Bad Kissingen Geburtstage und Hochzeiten als Gelegenheit genutzt, um private Feuerwerke abzufeuern. In Oberthulba hat der Gemeinderat im Juni beschlossen, dass Feuerwerke bei Geburtstagen und Hochzeiten nicht mehr genehmigt werden.



"Es hat überhand genommen", sagt Nicole Wehner, Geschäftsführende des Rathauses. Immer öfter wurden bei privaten Feiern Silvesterraketen gezündet. Das empfanden viele Anwohner als Belästigung. "Die Kinder schreien, die Oma wird wach, die Hunde spinnen", beschreibt Wehner die Auswirkungen der nächtlichen Knallerei. In jedem Fall werden die Nachbarn in Mitleidenschaft gezogen. Doch wichtig sei natürlich vor allem der Brandschutz. "Die Äcker gehen hier bis an die Ortsteile heran und ein Funkenflug im Getreidefeld kann verheerende Folgen haben", sagt Nicole Wehner.

Nicht geduldet

In Wartmannsroth sind private Feuerwerke bereits vor ein paar Jahren komplett verboten worden. "Wir stellen keine Genehmigungen mehr aus", sagt Bürgermeister Jürgen Karle (FWG). Das Problem sei, dass die Feuerwerke meist innerorts und nachts gezündet werden. Das mache Probleme "in allen Richtungen". Es sei ganz klar eine Ruhestörung. "Es muss auch nicht sein, dass jeder sein eigenes Feuerwerk zündet", sagt Karle.

Christian Pörtner von der Polizei Bad Brückenau sieht das ähnlich. "Es ist eine Unsitte", schimpft er. Die Erfahrung zeige, dass relativ häufig private Feuerwerke abgebrannt werden. "Man hört es mit Sicherheit einmal pro Wochenende irgendwo krachen", sagt Pörtner.

Straftaten und Bußgelder

Die meisten der Feuerwerke werden ohne Genehmigung gezündet. Das ist eine Ordnungswidrigkeit. "Bei selbst gebauten sind wir schnell mit einem Fuß in der Straftat", sagt Pörtner. Das hänge aber auch von der Größe der Böller ab.

Laut Landratsamt reichen die Strafen für ein nicht genehmigtes Feuerwerk von einer Verwarnung bis hin zu 50 000 Euro. "Das ist je nach Schwere des Falls und immer am Einzelfall zu betrachten", sagt Pressesprecher Steffen Höffler. Doch auch die Genehmigung für ein Feuerwerk kostet Geld. Die Gebühr liegt zwischen 40 und 300 Euro. "Das entscheidet die jeweilige Gemeinde", erläutert Höffler. Prinzipiell braucht aber jedes Feuerwerk eine Genehmigung (Siehe unten).

Nicht überall problematisch

Entspannt sieht die Situation in Euerdorf aus. "Wenn eines beantragt wird, wird es in der Regel genehmigt", sagt Bürgermeisterin Patricia Schießer (CSU/FWG) zu privaten Feuerwerken. Das komme jedoch nicht sehr oft vor und es gebe in Euerdorf wenig Probleme mit der Knallerei. Es werde allerdings darauf geachtet, dass die Feuerwerke so früh wie möglich gezündet werden. Am besten spätestens um 22.30 Uhr.

In Oberthulba können zu besonderen Jubiläen wie zum Beispiel der Hundertjahrfeier eines Vereines weiterhin Feuerwerke beantragt werden. Dazu gibt es in jedem Fall einen Besichtigungstermin mit Polizei und Feuerwehr. Die Oberthulbaer zeigen dafür Verständnis.

"Ich habe viel Positives aus der Bevölkerung gehört", sagt Nicole We hner. Es sei zudem keine Tradition, an Geburtstagen Feuerwerke abzuschießen. "Man muss den Lärm und die Belästigung gegenüber dem Spaß des Einzelnen abwägen", sagt Nicole Wehner.

Vorschriften zu privaten Feuerwerken

Die Genehmigung eines Feuerwerkes ist gemäß § 24 Sprengstoffgesetz eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Gemeinde. Diese kann entgegen des generellen Verbotes als Ausnahme erteilt werden. Der Antragsteller benötigt einen begründeten Anlass für das Abbrennen eines Feuerwerks.

Das Abbrennen pyrotechnnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern ist verboten. Bezüglich der Brandgefahr sind die aktuellen Wetterbedingungen (vor allem in den Sommermonaten) mit der örtlichen Feuerwehr abzuklären. Der Antragsteller haftet für alle Schäden und sonstige Ansprüche, die sich aus dem Umgang, Verkehr, Beförderung und dem Verwenden von Feuerwerkskörpern ergeben. roh