Münnerstadt: Bürgerentscheid zum Hallenbad ist unzulässig
Autor: Thomas Malz
Münnerstadt, Dienstag, 26. Februar 2019
Weil eine Zahl bei der Begründung des Begehrens nicht richtig ist, hat das Gremium mit knapper Mehrheit die Zulässigkeit verweigert.
Von gegenseitigen Vorwürfen an der Grenze zu Beleidigungen geprägt war die Diskussion um die Zulässigkeit des Bürgerentscheids "Erhalt unseres Hallenbades - Schwimmen statt Abriss". Völlig überraschend für die Hallenbadbefürworter empfahl die Verwaltung, die Zulässigkeit zu verneinen und die Durchführung des Entscheids abzulehnen. Der Grund: Die Kämpfer für das Hallenbad hatten sich verrechnet.
Es geht um die in der Begründung des Bürgerbegehrens genannte Fördersumme von 4,5 Millionen Euro durch den Freistaat. Tatsächlich handelt es sich bei der Summe aber um den Kostenrichtwert. 4,5 Millionen Euro würden also nur bei einer 100-prozentigen Förderung fließen. Da die Regierung aber eine Förderung von höchstens 80 Prozent in Aussicht gestellt hat, würde die Höchstfördersumme lediglich rund 3,6 Millionen Euro betragen.
Die Hallenbadbefürworter warfen Bürgermeister Helmut Blank (CSU) vor, er hätte heilend eingreifen und die Vertreter des Bürgerentscheids darüber informieren müssen.
Karin Mayer, eine der Unterzeichnerinnen des Bürgerbegehrens, verlas zunächst noch einmal den Text: "Sind Sie dafür, dass der Stadtratsbeschluss vom 12.12.2018 das Hallenbad abzureißen, aufgehoben wird und an Stelle dessen, eine geförderte Bad-Sanierung in die Wege zu leiten?" In der Begründung steht unter anderem, dass für den Abriss mehr als eine Million Euro ausgegeben werden, eine Sanierung aber mit 4,5 Millionen Euro vom Freistaat gefördert werde. Karin Mayer rechnete dem Gremium vor, dass bei einem Abriss mit Kosten von knapp 1,4 Millionen Euro die Bürger der Stadt rund 613 000 Euro zu zahlen hätten.
Helmut Blank gab dann zunächst das Ergebnis der Überprüfung der Unterschriftslisten bekannt. Demnach sind 1064 Stimmen abgegeben worden, davon waren 131 ungültig und 933 gültig. 630 hätten ausgereicht. Damit sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines Bürgerentscheids erfüllt. "Ein Bürgerbegehren ist unter anderem unzulässig, wenn in seiner Begründung in entscheidungsrelevanter Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden", so Helmut Blank. Er bezog sich auf die Bayerische Verfassung, nach der auch Mindestanforderungen an die Richtigkeit einer Begründung gestellt werden. "Die Bürger können nur dann sachgerecht über die Unterstützung eines Bürgerbegehrens entscheiden und von ihrem Eintragungsrecht Gebrauch machen, wenn sie nicht durch den vorgelegten Begründungstext in wesentlichen Punkten in die Irre geführt werden", so der Bürgermeister.
Es sei daher mit dem Sinn und Zweck eines Volksentscheides auch auf kommunaler Ebene nicht vereinbar, wenn in der Begründung des Bürgerbegehrens in einer entscheidungsrelevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden.
Dann kam er zum Punkt: "Diese Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist nach Auffassung der Verwaltung im vorliegenden Fall nicht eingehalten." Denn in der Begründung des Bürgerbegehrens steht, dass sich der Freistaat mit 4,5 Millionen Euro an einer Sanierung beteiligen würde. Dabei handele es sich aber um den Kostenrichtwert, die höchst mögliche Förderung liege bei 3,6 Millionen Euro, sofern die Voraussetzungen wie die Anerkennung des schulischen Bedarfs und die Einhaltung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllt seien. "Nach Auffassung der Verwaltung enthält der Antrag auf Durchführung des Bürgerentscheides ,Erhalt unseres Hallenbades - Schwimmen statt Abriss' in seiner Begründung eine in entscheidungsrelevanter Weise unzutreffende Aussage und verstößt zumindest in einem zentralen Punkt der Begründung gegen das verfassungsrechtlich verifizierte Verbot unrichtiger oder grob irreführender Tatsachenbehauptungen." Deshalb schlug die Verwaltung vor, die Zulässigkeit des Bürgerentscheids abzulehnen.