Das Verfahren läuft nun schon seit etwa drei Jahren. "Ich werde wieder Angaben machen", sagte der Angeklagte. Er sei sich nicht bewusst, kinderpornografische Schriften zu besitzen. In seinen Wohnungen haben immer alle zutritt gehabt, sagt er, auch in seiner früheren WG. Alles war für alle offen. Allerdings bezichtige er nicht seine Ex-Freundin, etwas mit den kinderpornografischen Dateien zu tun zu haben, betonte er. Da sei er bei einer früheren Aussage falsch verstanden worden.
Seine eigenen Fotos habe der Hobby-Fotograf immer akribisch beschriftet und gesammelt, zuerst auf Datenträgern, später in Clouds, sagte er. 20.000 Fotos habe er so gesammelt. Deshalb könne er sich die einzelnen kinderpornografischen Bilder auf seinen CDs auch nicht erklären. Darauf wurden allerdings auch Rechnungen des Mannes gefunden und ein Foto, das ihn selbst im Jahr 2004 zeigt, hielt ihm die Richterin entgegen. Es waren also ganz offensichtlich seine.
Facebook meldet gepostetes Bild
Der Angeklagte blieb dabei. Er kennt die Fotos nicht. Mit dem Hochladen des Bildes auf Facebook wollte er auch nichts zu tun haben. Dann hätten das ja auch seine Schwester und seine Eltern gesehen, meinte er.
Nach dem Post auf seinen Account hatte Facebook das gemeldet, es folgte eine Hausdurchsuchung bei den Eltern des Angeklagten, wo er immer noch offiziell gemeldet ist, obwohl er schon seit geraumer Zeit in einem anderen Bundesland lebt. Allerdings hat er dort keine offizielle Wohnung, er darf an seiner Arbeitsstätte schlafen, sagt er auf Nachfrage der Richterin.
Bei der Durchsuchung der elterlichen Wohnung sind auf einer Festplatte des Angeklagten die weiteren Bilder gefunden worden, auch auf einem Handy, das er freiwillig bei der Polizei am Ort seiner Arbeitsstelle abgegeben hat.
Sexualstrafrecht bei Kinderpornografie erheblich verschärft
Die Zahl der gefundenen kinderpornografischen Bilder bezeichnete die Richterin als relativ gering. Allerdings sei das Sexualstrafrecht inzwischen erheblich verschärft worden. Nach neuem Recht würde sein Fall vor dem Schöffengericht verhandelt, bei einer Verurteilung läge die Mindestfreiheitsstrafe bei einem Jahr. Für diesen Fall galt noch das alte Recht.
Der Angeklagte ist nicht das erste Mal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Zweimal ist er wegen Betrugs verurteilt worden, weil er Gegenstände im Internet angeboten, das Geld kassiert, die Waren aber nicht verschickt hatte.
Mehrfach hat er auch spezielle Reisen angeboten, die nicht stattfanden. Kassiert hat er trotzdem. Die ihm dafür verhängten Geldstrafen hat er inzwischen abgezahlt. Bezüglich kinderpornografischer Schriften war er noch nicht aufgefallen.
Kein "böser Scherz"
Für ihn habe sich der Sachverhalt bestätigt, sagte der Staatsanwalt in seinem Plädoyer und ging auf die Bilder ein, die auf verschiedenen Datenträgern gefunden wurden. Auch beim Hochladen des Bildes auf Facebook handele es sich nicht um einen "bösen Scherz" eines anderen, ist er überzeugt.
Die Menge des aufgefundenen Bildmaterials bezeichnete der Staatsanwalt als relativ gering. Bei seiner Forderung von zehn Monaten Freiheitsentzug hatte er schon strafmildernde Umstände mit einberechnet.
Der Angeklagte könne sich nicht erklären, woher die Bilder kommen, hielt der Rechtsanwalt in seinem Plädoyer entgegen. Viele Leute hätten Zugriff auf die Dateien gehabt. Aus seiner Sicht habe der Angeklagte das auch glaubhaft dargelegt. Er sei deshalb freizusprechen, so der Anwalt. Sollte eine Strafe verhängt werden, bat er um eine milde, weil der Angeklagte ja beispielsweise sein Handy freiwillig abgegeben hatte.
"In irgendwelchen Gruppen" hochgeladen
In ihrer Urteilsbegründung sagte die Richterin, dass er das Foto wohl nicht offen auf Facebook hochgeladen habe, wo es seine Schwester und seine Eltern sehen können, sondern "in irgendwelchen Gruppen", wie es in solchen Fällen üblich sei. Auch die anderen Dateien rechnete sie dem Mann zu.
Zu Gute hielt sie ihm unter anderem, dass er einer form- und entschädigungslosen Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zugestimmt hat. Die verhängten 2500 Euro Geldstrafe sind in monatlichen Raten zu 150 Euro zu zahlen. Außerdem muss er die Kosten des Verfahrens tragen. Gegen das Urteil kann Berufung und Revision eingelegt werden.
Kinder sind sie Leidtragenden
Die Richterin riet dem Mann, sich eine Wohnung an seinem Arbeitsort zu suchen und sich entsprechend umzumelden. Natürlich sei es nicht schön für ihn gewesen, dass die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Wohnung der Eltern stand und der Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Schriften der Grund dafür war, so die Richterin. Ihr Verständnis hielt sich jedoch in Grenzen. Denn die Kinder, die auf solchen Fotos abgebildet sind, seien die Leidtragenden.