Kein Gefängnis wegen Geständnis
Autor: Sigismund von Dobschütz
Bad Kissingen, Donnerstag, 03. November 2022
Ein 36-Jähriger steht wegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln vor dem Schöffengericht. Aufgeflogen ist er nur durch Zufall bei einer Verkehrskontrolle der Polizei.
Sein frühzeitiges Geständnis, sein "ehrlicher Eindruck" und seine gute Führung in vergangenen Jahren retteten den einschlägig vorbestraften 36-jährigen Angeklagten vor einer Gefängnisstrafe.
Nach Abwägung aller Für und Wider verurteilte ihn das Bad Kissinger Schöffengericht nur wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zur höchstmöglichen Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Zusätzlich hat der Verurteilte 200 Stunden Sozialarbeit abzuleisten. Der Angeklagte, sein Verteidiger und die Staatsanwältin verzichteten auf weitere Rechtsmittel, womit das Urteil rechtskräftig wurde.
Verdächtiger flüchtet
Aufgeflogen ist der Angeklagte im Februar 2021 nur durch Zufall: Eine Polizeistreife wollte im Altlandkreis Hammelburg einen polizeibekannten Radfahrer kontrollieren. Der Verdächtige flüchtete sofort, konnte aber gestellt werden. Bei ihm fand man 200 Gramm Marihuana, vakuumverpackt in einer Plastiktüte. Schnell machte die Polizei den Verkäufer ausfindig und entdeckte in der Wohnung des nun angeklagten 36-Jährigen beträchtliche Mengen an Rauschgift, ein Vakuumiergerät sowie knapp 40 zum Verpacken von Betäubungsmitteln geeignete Plastiktüten - nach Meinung der Staatsanwaltschaft ein deutliches Indiz für unerlaubten Handel mit Rauschgift.
Der Angeklagte bestätigte den Sachverhalt. Allerdings soll das gefundene Rauschgift schon alt gewesen und nur dem Eigenbedarf gedient haben. Lediglich 250 Gramm Marihuana habe er damals auf Bestellung des inzwischen rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilten Jugendfreundes besorgt, ihm 200 Gramm zum Selbstkostenpreis abgegeben und die restlichen 50 Gramm zum Eigenverbrauch behalten.
Einschlägig vorbestraft
Nach einstündiger Verhandlung sah die Staatsanwältin alle Vorwürfe bestätigt. Zwar habe der Angeklagte gleich zu Beginn der Verhandlung gestanden und nicht erst die weitere Entwicklung des Verfahrens abgewartet, doch erschwerend sei zu bewerten, dass er bereits einschlägig vorbestraft ist und die damals gefundene Menge an Betäubungsmitteln dem mehr als Sechsfachen der zulässigen Menge an Eigenbedarf entspricht. Sie forderte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ohne Bewährung.
Der Verteidiger sah im Vergleich mit dem nur zu einer Bewährungsstrafe verurteilten Bekannten seines Mandanten keine Verhältnismäßigkeit. Noch einmal betonte er, das aufgefundene Rauschgift diene dem seit Jugendjahren Drogensüchtigen nur noch zum gelegentlichen Eigenbedarf. Cannabis sei zudem eine weiche Droge, die künftig juristisch anders zu bewerten sein wird. Im Fall der 200 Gramm Marihuana habe es sich nicht um einen Verkauf, sondern nur um Weitergabe zum Selbstkostenpreis gehandelt.
Sein Mandant habe nur die Rolle eines Kuriers übernommen. Außerdem liege der Vorfall schon mehr als 1,5 Jahre zurück. Seitdem habe der Angeklagte sich nichts zu Schulden kommen lassen.