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Hitler-Gruß kostet Berufssoldat wohl den Job


Autor: Edgar Bartl

Bad Kissingen, Mittwoch, 16. Oktober 2013

Dümmer geht es nimmer: Ein Hitler-Gruß in der Hammelburger Kaserne kostet vermutlich einem Berufssoldaten den Job. Der Hauptfeldwebel (32) wurde jetzt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Verwendung von Kennzeichnung verfassungswidriger Organe und wegen Missbrauchs der Befehlsbefugnis verurteilt. Bernd T. hatte einen Hauptgefreiten aufgefordert, seinem Beispiel zu folgen.
Symbolbild.


Der Staatsanwalt hatte zehn Monaten "mit" gefordert, Verteidiger Timo Fuchs (Würzburg) hatte Freispruch verlangt.


Vom Dienst suspendiert

Das ist die eine Sache. Viel schlimmer könnten die disziplinarrechtlichen Folgen sein. Wenn es um einen angeblichen "Jux" wie einen Hitler-Gruß geht, hört bei der Bundeswehr schlagartig der Spaß auf. Als das Verhalten von T. aktenkundig wurde, wurde der Ausbilder zunächst in den Innendienst versetzt (Sein Lehrgruppenkommandeur Harald O.: "weil es nicht mehr tragbar war") und dann - zunächst vorläufig - suspendiert.

Sein Gehalt wurde um 30 Prozent gekürzt, Uniform darf er nicht mehr tragen. Ihm droht, so wurde es von seinen Vorgesetzten beantragt, die unehrenhafte Entlassung mit erheblichen Konsequenzen.


Zweimal offiziell belobigt

Dabei war der nicht vorbestrafte T. als Soldat geschätzt. O. stellte ihm ein gutes Zeugnis aus: T. habe "eine absolut zufriedenstellende Leistung" erbracht. Zweimal wurde er belobigt. Einmal hatte er geholfen, einem Unfallopfer das Leben zu retten, einmal wegen seiner "vorbildlichen Diensterfüllung". Aber T. war nicht nur deshalb aufgefallen, sondern auch wegen mutmaßlich rechtsradikaler Sprüche.

Dann kam es am 25. Oktober 2011 zu einem bizarren Vorfall: Ein Kumpel von T. trat in die Stube, wo sich mehrere Soldaten aufhielten, und entbot den Hitler-Gruß. T. erwiderte diesen - zackig - wie sich herausstellte, und forderte den Hauptgefreiten H. auf, ihm nachzutun. Der hob mehr oder weniger lustlos erst den linken, dann den rechten Arm, bevor er sich wieder mit seinem Handy beschäftigte.


"Machen Sie reinen Tisch"

Dieses Verhalten nannte der damalige Schulkommandeur Hans Günter Engel "unter keinen Aspekten tolerierbar".

Für die Anklage war klar: Das Verhalten von T. war strafbar; auch wegen Missbrauchs der Befehlsbefugnis gegenüber H.

T. sah sein Verhalten "ein wenig anders". Zunächst beteuerte er wortreich, "niemals" habe er den Hitler-Gruß ausgeführt. Sein "Zuwinken" könne man allenfalls als "schlampigen" Gruß missverstehen. Überhaupt habe er mit der rechten Szene nichts zu tun, "liegt mir ganz fern". So habe er Ausländer und Schwule als Freunde und Bekannte. Und einen entsprechenden Befehl habe er H. auch nicht erteilt.

Dann barmte er: Seit elf Jahren sei er Soldat. Das sei sein Traumjob. Wenn er den nach einer Verurteilung verliere, "wäre das das Schlimmste, was mir passieren könnte". Er sehe ein, dass sein Verhalten falsch war.
Die souveräne Richterin R. hörte sich alles an, dann sagte sie, "Sie wollen mich aber jetzt nicht auf den Arm nehmen." Sie rate, reinen Tisch zu machen. Bei einem Geständnis könne man über eine Geldstrafe nachdenken. Von vielen Vorwürfen in der dicken Akte seien die zwei angeklagten übrig geblieben. R.: "Der Hitler-Gruß als solcher ist nicht interpretierbar."


"Nur als Jux gedacht"

T. räumte schließlich ein, den rechten Arm gehoben zu haben. Das sei als "Jux" gedacht gewesen, nicht als Hitler-Gruß.

Geladen waren sechs Zeugen, unter anderem aus Leipzig, dem Vogtland und Holstein. Durch ihre Aussagen sah der Staatsanwalt die Vorwürfe gegen T. bestätigt. Dessen Verteidiger nannte ihre Schilderungen widersprüchlich und "schwammig". Sie seien nicht ausreichend für eine Verurteilung. T. habe H. keinen entsprechenden Befehl gegeben. Fuchs sprach von einer "Jux-Situation, die so nicht sein darf". Das Verhalten seines Mandanten sei zu missbilligen, aber nicht strafbar. Erneut verwies er auf die harten Konsequenzen, die T. vor dem Truppendienstgericht drohten.

Das Gericht folgte dem nicht. Die Richterin begründete das Strafmaß unter anderem mit der Vorbildfunktion, die T. als Ausbilder gehabt habe. Und: "Solch' rechtes Gedankengut kann bei der Bundeswehr keinesfalls geduldet werden." Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre, T. muss 1500 Euro in Raten an die Staatskasse und die Kosten des Verfahrens zahlen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Paragraph 32 des Wehrstrafgesetzbuchs bestimmt: "Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegen einen Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen missbraucht, die (...) dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft."