Druckartikel: Ein teurer Besuch im Festzelt

Ein teurer Besuch im Festzelt


Autor: Christian Dijkstal

Zeitlofs, Donnerstag, 13. Dezember 2012

Körperverletzung und Beleidigung werden mit 40 Tagessätzen zu je 40 Euro und Übernahme der Verfahrenskosten bestraft.


"Es war eigentlich unnötig, da noch hinzufahren", schätzte der Beschuldigte in der Strafsache, die jetzt vor dem Amtsgericht Bad Kissingen verhandelt wurde, den Abstecher zum Feuerwehrfest in Zeitlofs Ende Mai dieses Jahres nachträglich ein. In der Tat wären ihm viel Ärger und Geld erspart geblieben, wenn er und seine Begleiter den direkten Weg nach Hause gewählt hätten. Seit 19 Uhr waren sie zusammen, hatten erst in einer Coktailbar etwas getrunken und waren dann noch anderswo etwas trinken gewesen, bevor sie zum Abschluss das Festzelt besuchten.
Was sich am frühen Morgen dort ereignet hat, schilderten der Angeklagte - soweit er sich erinnern konnte - und die Zeugen im Wesentlichen gleich. Demnach hat der 26-Jährige, gemeinsam mit einem Freund, der ihn begleitete, einen an der Theke stehenden, beiden unbekannten Gleichaltrigen angepöbelt; schließlich hat der Angeklagte den jungen Mann geschlagen.

Was sich genau gegen 2.45 Uhr ereignet hat, ließ sich in einigen Details aber nicht rekonstruieren. Worte wie "kleiner Drecksack", "Arschloch" und "Wichser" sollen gefallen sein; er solle sich "verpissen", bekam der Geschädigte, nach eigenen Aussagen selber "angeheitert", gesagt. Der erinnerte sich bei der Beweisaufnahme noch, dass der Angeklagte ihn gefragt habe, ob er Angst vor ihm habe. Er habe das verneint. "Dann weiß ich, dass ich zwei Meter weiter hinten lag."
Fest steht: Der Beschuldigte hat dem Opfer einen Schlag ins Gesicht versetzt; der Bericht der kurz darauf herbeigerufenen Polizei konstatiert eine Rötung im Gesicht, der ärztliche Bericht der Capio Franz von Prümmer Klinik, wo der Geschädigte sich gegen 3.45 Uhr hin begeben hatte, spricht von einer Prellmarke über dem Jochbein. Ein Brillenhämatom, also ein "blaues Auge", und länger anhaltende Kopf- und Zahnschmerzen waren weitere Folgen.
Für das Strafmaß nicht unerheblich war die Frage, ob es sich um einen Faustschlag oder einen Schlag mit der flachen Hand gehandelt hatte. Der Geschlagene und ein weiterer Zeuge glaubten ziemlich bestimmt, dass es ein Faustschlag war, konnten es aber nicht mit letzter Sicherheit sagen. Ein weiterer Zeuge, der nach dem Schlag zwischen die beiden Beteiligten ging, um sie zu trennen, sagte aus, der Geschlagene habe unmittelbar nach dem Angriff von einer "Ohrfeige" gesprochen und gesagt: "Soll ich mir das gefallen lassen?"
Der Schlag, sagte der Zeuge, mit dem das Opfer das Fest besucht hatte, sei "ohne Vorwarnung" gekommen. Der Beschuldigte konnte sich so genau nicht erinnern; dass er zugeschlagen hat, räumte er ein. Doch sowohl er als auch sein Begleiter wollen einen alkoholbedingten "Blackout" gehabt haben. "Es ist doch erstaunlich, dass es hier so viele Blackouts gibt", stellte die Staatsanwältin überrascht fest. Den hielt auch der eine oder andere Zeuge beim Beschuldigten für unwahrscheinlich. "Wir haben am Schluss recht klar diskutiert", sagte ein Mitarbeiter der im Zelt tätigen Security.

"Erhebliche Verletzungen"

In ihrem Plädoyer bezeichnete die Staatsanwältin den behauptete "Blackout" des Angeklagten für "vorgeschoben". Die Begehung der Tat, die teilweise gestanden sei, stehe fest; der Beschuldigte sei strafbar wegen einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung in Tateinheit mit einer Beleidigung. Zwar sei nicht zweifelsfrei zu klären, ob es ein Faustschlag war, doch seien in der Folge des gezielten Schlages "erhebliche Verletzungen" entstanden. Zugute halten müsse man dem Angeklagten sein mit Einschränkungen abgegebenes Geständnis und die Tatsache, dass er nicht vorbestraft sei. Für besondere Schuldunfähigkeit spreche dessen Alkoholisierung -nach Zeugenaussagen- allerdings nicht.
Eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen von je 40 Euro und die Übernahme der Verfahrenskosten forderte die Staatsanwältin. Der Verteidiger sah Anlass zu geringerer Bestrafung; 30 Tagessätze zu 30 Euro seien angemessen: "Es bleibt bei Körperverletzung und Beleidigung. Dafür ist er auch zu bestrafen." Doch abgesehen von dessen straffreiem Vorleben seien die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Verletzungshandlung zugunsten seines Mandanten zu bewerten.
Auch seien die Verletzungen nicht offensichtlich zu sehen gewesen. Dazu komme die Alkoholisierung des Angeklagten. Letztlich seien auch die anderen Personen in der unmittelbaren Umgebung alkoholisiert gewesen. Das Gericht verurteilte den Angeklagten der beiden in Tateinheit begangenen Delikte wegen zu 40 Tagessätzen zu je 40 Euro und Übernahme der Verfahrenskosten.
Die Beleidigungen wurden zwar mit bestraft - ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 154 StPO lehnte die vorsitzende Richterin ab - , fielen aber gegenüber dem Schlag nicht so schwer ins Gewicht. "Das gehört offensichtlich zu dieser Feierei dazu", kommentierte die Vorsitzende. Der Schlag aber sei heftig gewesen und habe zu erheblichen Verletzungen geführt. Auch die in der Folge aufgetretenen Schmerzen seien vorstellbar.
Beide Parteien verzichteten auf Rechtsmittel.