Augen auf beim Rollstuhlkauf
Autor: Rolf Pralle
Bad Brückenau, Donnerstag, 25. April 2019
Info-Tag in Bad Brückenau Mit ihrer Teilnahme am Straßenverkehr müssen auch Rollstuhlfahrer gewisse Regeln beachten.
"Mobil trotz Handicap" lautete das Thema der Veranstaltung, die Andreas Knüttel mit seinem Helferteam in "Hohmann's Manufactur" organisiert hatte. Als kompetente Kenner der Materie standen Inspektionsleiter Herbert Markert und der Mitarbeiter Verkehr, Klaus Wiesler, von der Bad Brückenauer Polizei den Besuchern ausführlich Rede und Antwort. Zur Veranschaulichung ihrer Ausführungen bedienten sich die beiden Hauptkommissare einer plakativen Powerpoint-Präsentation.
Zum Einstieg erläuterte Wiesler im Detail, wie Elektro-Rollstühle oder motorisierte Krankenfahrstühle laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) überhaupt definiert sind. Bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h ist keine Zulassung nötig. Einen Sonderfall stellen hier aber die Elektromobile dar, die nur auf eine Gehbehinderung ausgelegt sind und bei denen aufgrund direkter Lenkung beide Arme eingesetzt werden können. Sie sind zulassungspflichtig.
Im Hinblick auf die Ausrüstung der Mobilitätshilfen machte dann Knüttel deutlich, dass bereits bei der Ausstellung eines entsprechenden Rezepts durch den Arzt und bei der anschließenden Bestellung des Gefährts im Fachhandel auf diverse Dinge zu achten sei. So sind seitliche Reflektoren ebenso Pflicht wie Licht, Blinker und Reflektoren nach vorn und hinten. Hinzu kommt die Heckmarkierungstafel.
Hier gab Wiesler den Zuhörern den Rat, genau die Preise zu vergleichen, da für dieses relativ kleine Objekt oft unverhältnismäßig hohe Summen verlangt würden.
Die Versicherungspflicht der fahrbaren Untersätze hängt von der bauart-bedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) ab. Als Faustregel gilt: bis 6 km/h versicherungsfrei, über 6 km/h versicherungspflichtig. Laut Wiesler ist es beim Rollstuhlbetrieb dennoch ratsam, immer eine Versicherung abzuschließen, falls zum Beispiel Schäden an anderen Fahrzeugen verursacht werden.
Fahrerlaubnisfrei sind Elektro-Rollstühle bis zu einer Geschwindigkeit von 15 km/h.
Bei höherem Tempo spricht man von einem vierrädrigen Leicht-Kraftfahrzeug, für das der Führerschein Klasse AM erforderlich ist. Laut Straßenverkehrsordnung, so der Referent, dürfe mit Krankenfahrstühlen dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, zwar gefahren werden, "allerdings nur in Schrittgeschwindigkeit".