Homeoffice und Kurzarbeit bergen Besonderheiten für die Steuererklärung. Die "Lohi" in Forchheim klärt auf.
Prokrastination lautet der Fachbegriff für ein Phänomen, das der Volksmund als "Aufschieberitis" bezeichnet. Die Gefahr daran zu erkranken, ist derzeit - abgesehen von einer möglichen Infizierung mit dem Virus Covid-19 - vermutlich leicht erhöht. Die Ursache heißt: Steuererklärung.
Viele Menschen verbringen mitunter lieber Stunden mit ihrem Rasenmäher oder ihrem Bügeleisen als mit Belegen und Nachweisen rund um ihre steuerlich relevanten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahrs. Dabei ist die Furcht vor der alljährlichen Pflicht unbegründet. Neben diversen elektronischen Hilfsprogrammen gibt es Experten, die mit Rat und Tat zur Seite stehen und helfen, Steuern zu sparen. Einer davon ist Dieter Opitz. Er leitet die Beratungsstelle "Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern" in Forchheim.
"Für die diesjährige Steuererklärung ist nichts weiter zu beachten als im Vorjahr", lässt er wissen, "die wichtigsten Punkte sind: Werbungskosten, Kinderbetreuung, Handwerkerleistungen nach Paragraf 35a und außergewöhnliche Belastungen wie Arztkosten beziehungsweise Unterstützung naher Angehöriger."
"Aufgepasst!" gilt jedoch für die kommende Steuererklärung, die mit Frist zum 31. Juli 2021 im Rückblick auf das Jahr 2020 anzufertigen ist. Denn viele Arbeitnehmer gehen derzeit aufgrund der Corona-Epidemie ihrer beruflichen Tätigkeit von zu Hause aus nach und beziehungsweise oder befinden sich in Kurzarbeit. Beides birgt steuerliche Auswirkungen, informiert der Lohnsteuerhilfeverein Forchheim.
Steuertipps bei Home-Office
"Steht vorübergehend kein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung, können Arbeitnehmer in Folge ihre Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, obwohl sie das unter normalen Umständen nicht könnten", erläutert der Verein in seinen aktuellen Tipps. Normalerweise kann ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich dann in Abzug gebracht werden, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. In der Regel erfüllt ein Angestellter seine Aufgaben und Pflichten jedoch im Büro der Firma. Die Corona-Epidemie verändert diese Situation jedoch. "Viele arbeiten auf Anweisung des Vorgesetzten ganz oder teilweise im Homeoffice und dürfen ihren Betrieb nicht mehr regelmäßig aufsuchen", betont der Verein. Der Arbeitsplatz im Betrieb stehe also gar nicht mehr oder nur noch teilweise zur Verfügung. "Bei einer Kombination aus betrieblicher Anwesenheitspflicht und Homeoffice muss die zeitliche Komponente bei gleichwertiger Arbeit im Homeoffice überwiegen", heißt es bei der "Lohi". Konkret bedeutet das, dass mindestens drei von fünf Tagen im Homeoffice gearbeitet werden muss. "Dann sind die Voraussetzungen für einen unbegrenzten Kostenabzug für den vorübergehenden Zeitraum der Corona-Krise erfüllt." Verbringt man hingegen mehr Zeit im Büro der Firma als im hauseigenen, dann können maximal 1250 Euro geltend gemacht werden - und zwar in der Kategorie Werbungskosten. Da es sich bei diesem Betrag nicht um eine Pauschale handelt, verlangt der Staat Auflistung und Nachweis aller Kosten per Beleg.
Wichtig sind außerdem zwei Bedingungen. Erstens: Der Arbeitgeber stellt für diese Tage keinen Platz im Büro zur Verfügung - "zum Beispiel wegen eines Kontaktverbots mit den Kollegen". Zweitens: Das Homeoffice befindet sich in einem abgeschlossenen Raum, der als Arbeitszimmer ausgestattet ist - der Ess- oder Wohnzimmertisch erfüllen diesen Anspruch nicht.
Mietkosten
Der Lohnsteuerhilfeverein erklärt: "Mieter können ihre Mietkosten anteilig in der Einkommenssteuererklärung absetzen. Immobilienbesitzer können entsprechend die Gebäudeabschreibung und die Kreditzinsen ansetzen." Es empfehle sich, einen Grundriss der Wohnung einzureichen.
Wissenswertes bei Kurzarbeit
Im Fall von Kurzarbeit und Elternschaft rät der Verein: "Bitte achten Sie - gerade bei Kindern über 18 Jahren - darauf, dass der Freibetrag von Ihrem Arbeitgeber in der Lohnsteuererklärung berücksichtigt wird." Nur so sei sichergestellt, dass die Berechnung des Kurzarbeitergelds mit einem erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent berechnet werde. Zu beachten sei außerdem: "Das Kurzarbeitergeld errechnet sich auf Basis des Nettogehalts - wird dieses zum Beispiel durch einen Steuerklassenwechsel beeinflusst, so ändert sich auch das Kurzarbeitergeld." Obwohl dieses Geld steuerfrei sei, bringe es einen Wermutstropfen mit sich: Es könne zu Steuernachzahlungen kommen, da sich der persönliche Steuersatz erhöhe. Dabei handelt es sich um den Durchschnittssteuerersatz für das gesamte Einkommen. Dieser wird in Prozent angegeben und ergibt sich, wenn man die gezahlte Einkommenssteuer mal Hundert nimmt und durch das zu versteuernde Einkommen teilt.
Infos im Überblick
Unterlagen-Checkliste - das braucht man für die Steuererklärung:
- Steueridentifikationsnummer (Die Zahlenreihe, bestehend aus elf Ziffern, erhält ein Mensch dauerhaft ab Geburt. Voraussetzung: ein fester Wohnort innerhalb Deutschlands. Zu finden unter anderem auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder auf dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres)
- Einnahmen, zum Beispiel:
Lohnsteuerbescheinigung oder Lohnabrechnung Dezember
Rentenbescheid oder Rentenanpassungsmitteilung der gesetzlichen Rentenversicherung Nachweis über Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld)
Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften (zum Beispiel Immobilienverkauf)
Vermietete Immobilien (zum Beispiel Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen mit dem Mieter) Bescheinigungen über Kapitalerträge (Zinsen)
Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs)
- Nachweise für die Kinder, zum Beispiel:
Steueridentifikationsnummer
Kinderbetreuungskosten
Ausbildungsnachweise
- Werbungskosten, zum Beispiel:
Dienstreisen
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
Bewerbungskosten
Umzugskosten
Fortbildungen
Arbeitszimmer
Aufwendungen für Arbeitsmittel
- Sonderausgaben, zum Beispiel:
Versicherungsbeiträge (zum Beispiel private Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflicht-, Unfall-, Lebens- oder Rentenversicherung)
Nachweis über Spenden und Beiträge
Private Altersvorsorge (zum Beispiel Riester-Rente, Bescheinigung nach Paragraf 92 EstG)
- Außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel:
haushaltsnahe Dienstleistungen im eigenen Haushalt (zum Beispiel Kosten für Hausmeister, Winterdienst - nur Lohnkosten absetzbar, keine Barzahlung)
Handwerkerrechnungen für Arbeiten im eigenen Haushalt (zum Beispiel Wartungs-, Maler-, Bodenbelagsarbeiten - nur Lohnkosten absetzbar, keine Barzahlung)
Nebenkostenabrechnungen des Vermieters
Unterhaltsleistungen
Krankheitskosten (zum Beispiel Arztkosten, Medikamente, Zahnarzt, Brillen)
Beerdigungskosten
- Sonstige Belege, zum Beispiel:
Nachweis über geleistete Steuervorauszahlungen
Bankverbindung
Nachweis über Vermögenswirksame Leistungen
Antrag auf Wohnungsbauprämie