Was Arbeitnehmer wissen sollten
Autor: PR-Redaktion
, Samstag, 28. Februar 2015
Gibt es eine gesetzliche Grundlage für Befristungen? Ja, die gibt es. Sie werden im Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Im Gesetzestext sind verschiedene Gründe festgelegt,...
Gibt es eine gesetzliche Grundlage für Befristungen?
Ja, die gibt es. Sie werden im Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Im Gesetzestext sind verschiedene Gründe festgelegt, die eine Befristung ermöglichen. Grundsätzlich sieht das TzBfG zwei Möglichkeiten vor, einen Arbeitsvertrag zu befristen - mit und ohne einen Sachgrund.
Wann ist eine Befristung ohne Sachgrund erlaubt?
Eine Befristung ohne Sachgrund ist für maximal zwei Jahre erlaubt. Während dieser zwei Jahre darf der befristete Vertrag aber nur drei Mal verlängert werden (Paragraf 14 TzBfG). Nicht zulässig ist ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund jedoch, wenn der Arbeitnehmer schon zuvor beim Unternehmen beschäftigt war. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes liegt diese Beschränkung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb der letzten drei Jahre erfolgte.
Gibt es Ausnahmen für die Befristung ohne Sachgrund?
Ja, die gibt es. Beispielsweise für Arbeitnehmer über 52 Jahren, die zuvor bereits ohne Arbeit waren. Bei ihnen darf der Arbeitsvertrag bis zu fünf Jahre befristet werden. Bei neu gegründeten Firmen - so genannten Start-up-Unternehmen - sind es immerhin noch vier Jahre für Arbeitnehmer über 52 Jahre.
Was bedeutet eine Befristung mit Sachgrund?
Vor allem eines: Bei einer Befristung mit Sachgrund gilt keine zeitliche Obergrenze. Ein Sachgrund ist zum Beispiel der nur vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung. Oder eine Befristung im Anschluss an eine Ausbildung. Eine Begründung ist auch die Einstellung eines Mitarbeiters, der zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, beispielsweise für die Schwangerschaft oder Elternzeit. In allen Fällen ist man für die Beschäftigungszeit voll in den Betrieb integriert. Und das bedeutet: Je nach Vertragsgestaltung wird Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt und es besteht auch Anspruch auf Urlaub.
Sind demnach Kettenbefristungen erlaubt?
Ja und nein. Laut Gesetz sind so genannte Kettenbefristungen zwar grundsätzlich erlaubt, doch in vielen Einzelurteilen wurden ihnen Grenzen gesetzt. Und zwar dann, wenn in der wiederholten Befristung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten erkennbar ist. Darüber entscheiden allerdings die Gerichte für jeden Einzelfall. Wichtig für Betroffene: Die Arbeitsklage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Arbeitsvertrages beim Gericht eingereicht werden.
Bedarf die Befristung der Schriftform?
Ja! Immens wichtig beim Abschluss eines befristeten Vertrages ist: Es muss die vorhersehbare Dauer der Befristung schriftlich nachgewiesen werden.
Nach höchstrichterlichem Urteil ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob ein Mitarbeiter als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfe eingestellt wird. Findet sich im Arbeitsvertrag keine Regelung und damit auch kein Enddatum, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Übrigens: Auch befristete Verträge können Probezeiten und Kündigungsfristen enthalten.
Müssen befristete Verträge gekündigt werden?
Nein! Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit Erfüllung der Arbeitsleistung automatisch. Es muss zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Kündigung ausgesprochen werden. Lässt ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem Ende der Befristung unwidersprochen weiterarbeiten, dann ist der Vertrag stillschweigend in einen unbefristeten gewandelt worden.
Und wenn der befristete Vertrag nur auf kurze Zeit läuft?
In sogenannten Tendenzbetrieben, zum Beispiel in Hotels, Gaststätten, Gärtnereien oder Bäderbetrieben, bei der Presse, im Kunstbereich aber auch in wissenschaftlichen Bereichen werden häufig befristete Verträge gemacht. Hier muss man beachten: Erstreckt sich der Arbeitseinsatz nur über den Zeitraum von einigen Monaten, hat ein Mitarbeiter keinen Anspruch auf ALG I, wenn der Vertrag ausläuft.
Was tun, wenn man ohne Arbeit nach einem befristeten Vertrag ist?
Wer nach längerer Vertragslaufzeit vor dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnis steht, ist verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend zu melden. Auch der Arbeitgeber muss auf diese Frist hinweisen.
Und wenn der zweckgebundene Vertrag nur ein paar Wochen lief?
Wurde der Vertrag und die Befristung kürzer als drei Monate geschlossen, muss sofort mit der Arbeitsagentur Kontakt aufgenommen werden. Und zwar innerhalb von drei Kalendertagen nach Vertragsende. Folge einer verspäteten Meldung bei der Arbeitsagentur: Man erhält eine Sperrzeit.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit