Wahlbetrug im Pflegeheim? So wird dort abgestimmt
Autor: Torsten Holtz, dpa
, Donnerstag, 03. Sept. 2026
Auch betreute Menschen mit Behinderung oder Demenz dürfen wählen, wie das Verfassungsgericht längst entschieden hat. Wie läuft die Wahl in Heimen? Was ist dran am Manipulationsverdacht der AfD?
Vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt behauptet die AfD zum wiederholten Mal, dass «kriminelle Polit-Aktivisten», die als Pfleger in Altenheimen arbeiten, die Briefwahl hilfloser Bewohner in ihrem Sinn manipulieren könnten. Landeschef Martin Reichardt schrieb am Donnerstag auf X, ein Medienbericht über einen Fall in Dessau mache ihn «zutiefst wütend».
Nach einem Bericht der «Ostdeutschen Allgemeinen Zeitung» soll eine bisher unbekannte Person die Wahlunterlagen einer 95-jährigen dementen Frau ohne Vollmacht ausgefüllt und für sie gewählt haben. Zu dem Fall wollte sich die Stadt auf dpa-Anfrage unter Hinweis auf Ermittlungsverfahren von Polizei und Staatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußern.
Vergangene Woche hatte bereits AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund in einem Video auf X geraunt, es solle nichts aus einer «gewissen linken oder grünen Ecke» vorgegeben werden – und schob dann ungefragt nach: «Belegen kann man das nicht. Aber wir alle wissen, wie das oftmals läuft.»
Aber wie läuft das eigentlich beim Wählen in Pflegeheimen? Das sollte man dazu wissen:
Dürfen auch demente und behinderte Menschen wählen?
Ja. Grundsätzlich darf per se niemand von der Wahl ausgeschlossen werden – «weder hochaltrige und hilfebedürftige Menschen, noch solche mit Behinderung oder Demenz oder solche, die in allen Angelegenheiten unter Betreuung stehen», wie der gemeinnützige BIVA-Pflegeschutzbund erläutert. Bis zum Ende des letzten Jahrzehnts gab es noch Ausschlüsse vom Wahlrecht für Menschen unter umfassender Betreuung, diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht aber 2019 als verfassungswidrig eingestuft. Nun gilt: Vom Wahlrecht ausgeschlossen werden kann man nur per Richterspruch.
Dürfen sich Pflegeheimbewohner helfen lassen bei der Wahl?
Ja, das ist vollkommen rechtmäßig. Im Bundeswahlgesetz heißt es in Paragraf 14 dazu: «Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.»
Die Hilfeleistung ist demnach aber auf technische Hilfe beschränkt. Die Wahlentscheidung selbst muss vom Wahlberechtigten persönlich getroffen und geäußert werden. «Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.»