Ramstein und US-Drohnen - Gericht sieht keine Schutzpflicht
Autor: Marco Krefting, Markus Lenhardt und Jacqueline Melcher, dpa
, Dienstag, 15. Juli 2025
Das Bundesverfassungsgericht erweitert Deutschlands Schutzauftrag bei Menschenrechten im Ausland. Es kommt aber auf den Einzelfall an. Was das Urteil konkret bedeutet.
Deutschland kann in Einzelfällen auch für Ausländer im Ausland zum Schutz von Menschenrechten und Völkerrecht verpflichtet sein. Bei Drohnenangriffen der USA, die technisch über die Air Base Ramstein in der Pfalz gesteuert werden, ist dies aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts aber nicht der Fall. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe wies eine Verfassungsbeschwerde zweier Jemeniten zurück. (Az. 2 BvR 508/21)
Bedingungen für Eingreifen Deutschlands
Mit dem Urteil geht der Zweite Senat aber über die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts hinaus, wie die Vorsitzende Richterin Doris König sagte. Er stellt zwei Bedingungen dafür auf, dass aus einem allgemeinen Schutzauftrag eine konkrete Schutzpflicht wird.
Zum einen müsse es einen hinreichenden Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik geben, erläuterte König. Zweitens müsse eine ernsthafte Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts vorliegen. Dies müsse für den Einzelfall geprüft werden.
Dabei spiele die Einschätzung der für Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Stellen des Bundes eine wichtige Rolle, heißt es im Urteil. Auch müsse eine Schutzpflicht gegenüber im Ausland lebenden Menschen nicht den gleichen Inhalt haben wie gegenüber Menschen im Inland.
Verteidigungsministerium und Auswärtiges Amt werteten dies als Beleg dafür, dass die Bundesregierung einen weiten Beurteilungsspielraum habe, wenn es um die Völkerrechtskonformität des Handelns dritter Staaten gehe. Der Parlamentarische Staatssekretär im Verteidigungsministerium, Nils Schmid (SPD), sprach von «Beinfreiheit der Bundesregierung in der Zusammenarbeit mit Bündnispartnern in der Außen- und Sicherheitspolitik».
Tödlicher Angriff im Jemen
Im konkreten Fall ging es um die Verfassungsbeschwerde von zwei jemenitischen Staatsangehörigen wegen der US-Drohneneinsätze. Ihr Fall beschäftigt die deutsche Justiz seit mehr als zehn Jahren.
Im August 2012 waren zwei Männer im Jemen durch einen US-Drohnenangriff ums Leben gekommen. Sie wurden bei einem Treffen mit drei mutmaßlichen Mitgliedern der Terrororganisation Al-Kaida getötet. Laut den Beschwerdeführern handelte es sich bei den Getöteten um einen Polizisten und einen Geistlichen, der gegen Al-Kaida in der Region gepredigt hatte.