Strafen für sexualisierte Deepfakes: Was das Kabinett plant

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Ostsee
Wenn jemand nackt am Strand liegt, bedeutet das nicht, dass sie oder er dort fotografiert werden darf. (Symbolbild)
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Jens Büttner/dpa-Zentralbild/ZB
Collien Fernandes
Im Landtag von NRW war die Schauspielerin Collien Fernandes kürzlich als Sachverständige zu digitaler Gewalt und Deepfakes geladen. (Archivfoto)
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IP - Adressen
Wer von digitaler Gewalt betroffen ist, soll künftig von Online-Plattformen erfahren können, wer hinter einem anonymen Account steckt. (Symbolbild)
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Bundesjustizministerin Stefanie Hubig
Der Schutz von Frauen vor Gewalt, auch digitaler Gewalt, ist ein Schwerpunkt der Arbeit von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD). (Archivfoto)
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig
Sven Kaeuler/dpa

Wer im Netz die Identität anderer missbraucht oder ungefragt in der Sauna filmt, muss künftig mit Haft rechnen. Wie die Bundesregierung Opfer digitaler Gewalt besser schützen will.

Das von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) angekündigte Gesetz gegen digitale Gewalt wird an diesem Mittwoch im Kabinett beraten. Der Gesetzentwurf schafft gleich mehrere neue Strafvorschriften und erweitert den Schutz vor intimen Bildaufnahmen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den geplanten Änderungen:

Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung mit dem Vorhaben?

Wer einen Menschen durch echte oder gefälschte Bildaufnahmen gegen dessen Willen zum sexuellen Objekt degradiert, soll dafür strafrechtlich belangt werden können. Dieses Ziel soll einerseits erreicht werden, indem neue Straftatbestände geschaffen werden. Außerdem soll die Rechtsdurchsetzung für die Betroffenen erleichtert werden. Gegenüber einem ersten Entwurf des Ministeriums, der im April veröffentlicht worden war, gibt es noch einige Änderungen.

Um welche strafbewehrten Handlungen geht es?

  • Digitaler Voyeurismus
  • Konsum von Vergewaltigungsvideos
  • Herstellung und Verbreitung sexualisierter Deepfakes
  • Neue Vorschriften zum Identitätsmissbrauch
  • Cyberstalking per GPS-Tracker

Was ändert sich bei Videoaufnahmen von einer Vergewaltigung?

Künftig soll auch wer Aufnahmen einer realen Vergewaltigung unbefugt abruft, sich verschafft oder besitzt, bestraft werden können. Das umfasst auch das Streaming ohne eine dauerhafte Speicherung. Vorgesehen sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Sind die Betroffenen Erwachsene, ist der Besitz solcher Aufnahmen bisher nicht strafbar. Herstellung und Weitergabe von Videos, die eine Vergewaltigung zeigen, sind bisher nicht pauschal verboten; auch ist nicht jede Weitergabe automatisch strafbar. Entsprechende Straftaten sollen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Was sind die Intimsphäre verletzende Bildinhalte?

Es geht es um ohne Erlaubnis der Betroffenen angefertigte Aufnahmen von unbekleideten Genitalien. Auch das nackte Gesäß oder die weibliche Brust dürfen nicht einfach so abgefilmt werden. Das gilt auch in der Sauna oder am FKK-Strand. Dass jemand penetrant den mit einer Stretchhose bekleideten Po einer Joggerin filmt oder eine nackte Frau in der Sauna ohne ihr Einverständnis mit dem Handy fotografiert, soll explizit verboten sein. Für Schlagzeilen hatte etwa der Fall zweier Frauen aus Leipzig gesorgt, die in der Sauna von einem Mann gegen ihren Willen gefilmt worden waren. Mit ihrer Anzeige hatten sie keinen Erfolg gehabt, weil dieses Verhalten bislang nicht strafbar ist. Der Mann erhielt sein Handy inklusive der Aufnahmen von der Polizei zurück. 

Was ist persönlichkeitsrechtsverletzender Identitätsmissbrauch? 

Wenn jemand ein Fake-Profil oder einen Account im Namen einer anderen Person anlegt und darüber dann unbefugt einen Inhalt Dritten zugänglich macht. Vorausgesetzt der Inhalt ist geeignet, das Ansehen der betroffenen Person erheblich zu schädigen. Das können manipulierte Bilder sein, aber auch Texte, beispielsweise wenn es um Aussagen geht, die in krassem Widerspruch zu den bisherigen Positionen der betroffenen Person stehen. Hier sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe möglich. Identitätsmissbrauch kann bereits jetzt nach anderen Vorschriften strafbar sein, etwa wenn es um Betrug geht.

Sind Deepfakes künftig generell verboten?

Nein. Es geht konkret um künstlich erzeugte oder manipulierte Bilder und Videos, die den Anschein erwecken, eine bestimmte reale Person mit unbekleideten intimen Körperteilen beziehungsweise bei sexuellen Handlungen zu zeigen. Eine Kennzeichnung als unecht oder KI-generiert soll die Strafbarkeit grundsätzlich nicht ausschließen. Eine Strafbarkeit - Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe - ist auch dann vorgesehen, wenn jemand ein Deepfake zum Eigengebrauch herstellt. 

Wird GPS-Tracking von Personen generell verboten?

Nein, nur in bestimmten Fällen. Hier geht es um sogenanntes Cyberstalking. Im Gesetzentwurf heißt es wörtlich: «Wer den Aufenthaltsort oder die Tätigkeit einer anderen Person wiederholt oder ständig mittels Informations- oder Kommunikationstechnik unbefugt in einer Weise überwacht, die geeignet ist, die überwachte Person erheblich zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.» Welche Art von Gerät verwendet wird, ist dabei unerheblich. Auch eine Überwachung über Spyware oder über vernetzte Haushaltsgeräte kann demnach strafbar sein. 

Welche Wege zur Rechtsdurchsetzung sind geplant?

Praktische Relevanz hat für Betroffene digitaler Gewalt wohl vor allem die Möglichkeit, einen Messengerdienst, Plattformbetreiber oder Internet-Provider zur Auskunft über die Identität der Person, die ihre Rechte verletzt, zu verpflichten. Ob das neue Auskunftsverfahren im konkreten Fall zulässig ist, soll ein Gericht entscheiden. Dabei geht es auch um gespeicherte IP-Adressen, Portnummern, Zeitangaben und Rufnummern. Das Gericht soll bei hinreichenden Anhaltspunkten unverzüglich Daten gegen Löschung sichern. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen und Wiederholungsgefahr sollen Betroffene - mehrheitlich sind es Frauen - eine zeitweise Account-Sperre beantragen können.