Rabatt, Bonus, Bestpreis - Wie Händler damit werben dürfen
Autor: Jacqueline Melcher, dpa
, Donnerstag, 09. Oktober 2025
In der Werbung sind Rabattaktionen und Bestpreisgarantien weit verbreitet. Was Händler dürfen, wo sie tricksen - und wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun mehr Klarheit schafft.
Beim Einkaufen ist der Preis oft das schlagende Argument, wenn Kundinnen und Kunden zwischen verschiedenen Produkten die Auswahl haben. Kein Wunder also, dass viele Unternehmen mit Rabattaktionen, Bonusprämien oder Bestpreisgarantien für ihre Ware werben. Doch wer mit Preisermäßigungen locken will, muss rechtlich einiges beachten.
Mit dem Thema hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Im Rechtsstreit um eine Werbeanzeige des Lebensmitteldiscounters Netto betonte das oberste deutsche Zivilgericht, dass Händler bei der Werbung mit Preisermäßigungen für Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Rechtslage:
Welcher Preis wird ausgeschrieben?
Die sogenannte Preisangabenverordnung regelt, wie Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern die Preise ihrer Waren oder Leistungen angeben müssen. Da steht zum Beispiel drin, dass der Gesamtpreis angegeben werden muss - also der Betrag, den Kunden einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile pro Ware oder Leistung zahlen müssen.
Zudem sind Händler teils verpflichtet, den Grundpreis anzugeben. Das ist der Preis je Mengeneinheit: pro Kilo, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter. Die Vorgabe gilt für alles, was in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird - also etwa Lebensmittel, Blumenerde oder Stoffe. Der Preis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.
Was gilt bei Preisrabatten?
Bei der Werbung mit Preisherabsetzungen gelte grundsätzlich, dass Verbraucherinnen und Verbraucher dadurch nicht in die Irre geführt werden dürfen, erklärt Rechtsanwalt Martin Jaschinski von der Berliner Kanzlei JBB Rechtsanwälte. Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn mit falschen Ursprungspreisen verglichen wird, die nie so hoch waren wie behauptet. «Das passiert gar nicht mal so selten», sagt der Werberechtsexperte.
Eine weitere Werbestrategie sei die Preisschaukel, bei der das Unternehmen den Preis für eine kurze Zeit hochsetzt, um danach mit einem vermeintlichen Rabatt zu werben. Auch dem setze das Wettbewerbsrecht enge Schranken: Wer nur für eine «unangemessen kurze Zeit» den höheren Preis verlange, dürfe danach nicht mit einer Preisherabsetzung werben, sagt Jaschinski. Aber wie definiert man eine solche unangemessen kurze Zeit? Und wie können Wettbewerber oder Verbraucherschützer das nachverfolgen?
Mit welchem Preis wird verglichen?
Um diesen praktischen Problemen entgegenzuwirken, legte die Europäische Union (EU) fest: Bei jeder Werbung mit einer Preisermäßigung muss immer der niedrigste Preis angegeben werden, der in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dieser Preisermäßigung für das Produkt verlangt wurde - der sogenannte Referenzpreis. In Deutschland wurde die europäische Richtlinie in der Preisangabenverordnung umgesetzt.