Kruzifixe in Behörden? - Urteil zu Kreuzerlass erwartet
Autor: dpa
, Dienstag, 19. Dezember 2023
Seit 2018 muss in allen staatlichen Gebäuden in Bayern ein Kreuz hängen. Das sorgte für heftige Kritik, sogar von Kirchen. Nun will das Bundesverwaltungsgericht entscheiden, ob der Erlass rechtens ist.
Die Kreuze in Bayerns Behörden dürfen hängen bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat am Dienstag Klagen gegen den umstrittenen Kreuzerlass des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) abgewiesen. Die seit 2018 geltende Vorschrift, dass in jedem staatlichen Gebäude in Bayern ein Kreuz hängen muss, ist aus Sicht der Leipziger Richter rechtens.
Das oberste deutsche Verwaltungsgericht wies damit die Revisionen gegen eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in München zurück. Die Kreuze verletzten nicht das Recht anderer Weltanschauungsgemeinschaften auf Religionsfreiheit. Sie seien auch kein Verstoß gegen das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens.
Söder lobte das Urteil ausdrücklich. «Das Kreuz ist ein Zeichen unserer christlichen und kulturellen Prägung. Es gehört zu Bayern», sagte der CSU-Chef der Deutschen Presse-Agentur in München.
Der Chef der CSU-Fraktion im bayerischen Landtag, Klaus Holetschek, betonte: «Bayern ist ein Land der Vielfalt, der Toleranz und natürlich auch der Glaubensfreiheit, aber Bayern ist eben auch ein christlich geprägtes Land und es ist richtig, dass der Freistaat dies mit dem Kreuz auch zum Ausdruck bringt.»
Kritik kam 2018 auch von den Kirchen
Im April 2018 hatte das bayerische Kabinett auf Initiative des damals frisch zum Ministerpräsidenten aufgestiegenen Söders den Kreuzerlass beschlossen. Trotz heftiger Kritik - sogar von den Kirchen, die Söder vorwarfen, das christliche Symbol für Wahlkampfzwecke zu missbrauchen - trat der Erlass im Juni 2018 in Kraft.
In Paragraf 28 der Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats heißt es seither: «Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.»
Für die Leipziger Richter keine unzulässige Vorschrift. Sinngemäß befanden sie, dass der Freistaat sich mit dem Aufhängen der Kreuze «nicht mit christlichen Glaubenssätzen» identifiziere. Vielmehr solle es der Verordnung zufolge «Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns sein».