Mädchen (4) stirbt bei Zahnarztbesuch - fatale Hygienefehler in Praxis?

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Starb Mädchen (4) bei Zahnarztbesuch durch verunreinigten Narkosemittel?
Ein Zahnarzt schaut sich mit einem Spiegel eine Zirkon-Vollkeramikkrone einer Patientin in seiner Zahnarztpraxis an ...
Starb Mädchen (4) bei Zahnarztbesuch durch verunreinigten Narkosemittel?
Rolf Vennenbernd/dpa

Für die Eltern eines vierjährigen Mädchens wird ein Zahnarztbesuch zum schlimmsten Albtraum. Das Verfahren gegen den behandelnden Narkosearzt nimmt jetzt eine neue Wendung.

Nach dem Tod eines vierjährigen Mädchens in einer Zahnarztpraxis im hessischen Hochtaunuskreis muss der Fall gegen den damaligen Narkosearzt erneut verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob ein Urteil des Landgerichts Frankfurt größtenteils auf und verwies die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Gerichts zurück.

Der beschuldigte Anästhesist soll der jungen Patientin sowie drei weiteren Kindern im September 2021 kontaminiertes Narkosemittel injiziert haben. Zudem soll er weitere gravierende Hygienemängel begangen und ohne die vorgeschriebene Assistenzkraft gearbeitet haben. Alle vier Kinder erlitten daraufhin eine Blutvergiftung, die Vierjährige starb in den Praxisräumen.

Mädchen (4) stirbt beim Zahnarzt - wollte er Hygienemängel vertuschen?

Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Mediziner im November 2024 wegen Totschlags sowie dreifachen versuchten Totschlags durch Unterlassen zu zehneinhalb Jahren Gefängnis. Die Frankfurter Staatsanwaltschaft wertet die Tat jedoch als Mord und legte Revision ein. Sie sieht ebenso wie die Nebenkläger eine Verdeckungsabsicht des Angeklagten. Mit seinem Unterlassen habe der Narkosearzt Hygienemängel verschleiern wollen.

Das Landgericht hatte einen solchen Verdeckungsmord in der ersten Instanz nicht erkannt. Der BGH hob das Urteil jedoch in Bezug auf die Verurteilung wegen Totschlags und versuchten Totschlags auf. Das Landgericht habe die Anforderungen an eine Verurteilung wegen Mordes und versuchten Mordes überstrapaziert, erklärte der zweite Strafsenat. Es müsse sich nun eingehender mit der Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte mit Verdeckungsabsicht handelte, oder ob andere niedrige Beweggründe für sein Handeln ausschlaggebend waren.

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