Geld verdienen mit Untermiete? BGH hegt Zweifel
Autor: Marco Krefting, dpa
, Mittwoch, 24. Sept. 2025
Ein Mieter hat eine Wohnung mit deutlichem Zuschlag untervermietet: 962 statt 460 Euro. In Zeiten angespannter Wohnungsmärkte werden Grenzen für die Untervermietung nun höchstrichterlich geklärt.
Der Fall von Abdur-Rahman El-Khadra wirft ein Schlaglicht auf die brisante Frage, für wie viel Geld Mieter Wohnraum untervermieten dürfen. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wehrt sich der 42-Jährige gegen die Kündigung seiner Wohnung. Der Vorwurf: Er habe sich mit einem überhöhten Zuschlag bereichert. Konkret verlangte er 962 Euro monatlich für eine Zweizimmerwohnung in Berlin, für die erst selbst anfangs 460 Euro zahlte.
«Es war nicht meine Absicht, Geld damit zu machen», beteuert der Wirtschaftsingenieur, der mit seiner Partnerin nach wie vor in den 65 Quadratmetern lebt. Er habe die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen - unter anderem mit teils selbstgebauten Möbeln, Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. «Es fehlte an nichts.»
Um das einzupreisen, habe er eine Excel-Tabelle erstellt und geschaut, was sein Hab und Gut wert seien. Nur: «Es gibt keine vernünftigen Berechnungsmodelle, wie jetzt Mobiliar und Hausrat in den Mietpreis mit eingerechnet werden.» Ein Problem, das der Deutsche Mieterbund bestätigt.
«Hochinteressante Frage»
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen mit Untervermietungen finanzielle Gewinne erzielt werden dürfen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der Vorsitzende Richter Ralph Bünger sprach auch mit Blick auf angespannte Wohnungsmärkte von einer «hochinteressanten Frage», die Vermieter, Mieter und Untermieter gleichermaßen betreffe. Sein Urteil will der achte Zivilsenat nach ausführlicher Beratung am 28. Januar verkünden. (Az., VIII ZR 228/23)
Zwar betonte Bünger, der Senat habe die Sachlage noch nicht endgültig beurteilt. Er machte El-Khadra aber nicht allzu viele Hoffnungen. Sinn und Zweck von Untervermietungen seien im Grunde, dass der Mieter die Wohnung halten könne, während er beispielsweise im Ausland sei, erklärte der Richter.
Er verwies sogar auf das Reichsmietgesetz aus dem Jahr 1922, in dem von einem «angemessenen» Verhältnis zur Hauptmiete die Rede sei. Sowie auf andere Urteile des Senats, nach denen eine Untervermietung den Mieter entlasten und Kosten verringern solle. Das könnte laut Bünger dafür sprechen, dass mit einer Untervermietung keine Gewinne gemacht werden sollten.
Berechtigtes Interesse an Untervermietung?
El-Khadras Anwältin Sophie Thürk argumentierte, entscheidend sei, ob der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung habe. Das sei hier der Fall, da ihr Mandant seine Wohnung während eines Auslandsaufenthalts behalten wollte. Er habe auch persönliche Dinge zurückgelassen.