Schon bei «drohender Gefahr» darf Bayerns Polizei tätig werden. Nun schaut sich das Bundesverfassungsgericht die Gesetzeslage im Freistaat an. Es gibt mehr als einen Kritikpunkt.
Das Bundesverfassungsgericht überprüft, ob die Befugnisse der bayerischen Polizei in einigen Punkten zu weit gehen. Gerügt würden Verstöße gegen eine Vielzahl von Grundrechten, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth in Karlsruhe. Es geht um die Frage, wann die Beamten im Freistaat mit welchen Mitteln tätig werden dürfen – und ob hier jeweils verfassungsrechtliche Maßstäbe eingehalten wurden.
Der Erste Senat verhandelt über zwei Klagen gegen Regelungen in Bayerns Polizeiaufgabengesetz (PAG). Für Mittwoch ist ein zweiter Verhandlungstag angesetzt. Ein Urteil wird erst einige Monate später erwartet. (Az. 1 BvF 1/18; 1 BvR 2271/18)
Im Fokus der Verfahren steht unter anderem die im PAG enthaltene Schwelle der «drohenden Gefahr». Sie erlaubt es den bayerischen Beamten, bereits vor einer konkreten Gefahr aktiv zu werden, «um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern». Zudem richten sich die Klagen gegen die Verlängerung des polizeilichen Präventivgewahrsams auf insgesamt zwei Monate sowie gegen die Möglichkeit der Polizei, Explosivmittel wie Handgranaten auch dann einzusetzen, wenn Unbeteiligte hoch wahrscheinlich gefährdet werden.