Gutachten sieht keinen Plagiatsverdacht bei Brosius-Gersdorf
Autor: dpa
, Mittwoch, 16. Juli 2025
Die in der Union umstrittene SPD-Richterkandidatin Brosius-Gersdorf wehrt sich gegen Kritik. Ihre Positionen seien teils falsch dargestellt worden. Zu einem anderen Vorwurf gibt es nun ein Gutachten.
Die von Teilen der Union als Verfassungsrichterin abgelehnte Juristin Frauke Brosius-Gersdorf ist in einem Kurzgutachten vom Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens entlastet worden. «Die Prüfung hat ergeben, dass die Vorwürfe unbegründet sind und keine Substanz haben», erklären die Rechtsanwälte Michael Quaas und Peter Sieben von der Anwaltskanzlei Quaas und Partner in einem Begleitschreiben.
Brosius-Gersdorf hatte mit ihrem Mann Hubertus Gersdorf die Prüfung in Auftrag gegeben, nachdem zuletzt auch Plagiatsvorwürfe als Argument gegen ihre Wahl vorgebracht worden waren. Brosius-Gersdorf hatte zuvor in der ZDF-Sendung «Markus Lanz» auch Kritik an ihren inhaltlichen Positionen etwa zu einer Impfpflicht in der Corona-Krise oder zum Schwangerschaftsabbruch zurückgewiesen. Diese seien von einzelnen Medien völlig falsch wiedergegeben worden.
Die Staatsrechtlerin hält vorerst an ihrer Kandidatur fest. Sollte dem Bundesverfassungsgericht durch die anhaltende Debatte um die geplatzte Richterwahl aber Schaden drohen, würde sie sofort verzichten, sagte sie im ZDF. «Das ist ein Schaden, den kann ich gar nicht verantworten.»
Kurzgutachten sieht keinen Raum für Plagiatsvorwurf
Unmittelbar vor der am vergangenen Freitag geplanten und am Ende geplatzten Richterwahl im Bundestag waren auch Plagiatsvorwürfe gegen Brosius-Gersdorf laut geworden. Der österreichische Plagiatssucher Stefan Weber veröffentlichte Parallelen zwischen ihrer Doktorarbeit und der Habilitationsschrift ihres Mannes.
Die Dissertationsschrift von Brosius-Gersdorf an der Universität Hamburg wurde 1997 eingereicht, die Habilitationsschrift ihres Mannes Hubertus wurde im laut Kurzgutachten im November 1997 abgeschlossen und im Sommersemester 1998 an der gleichen Uni vorgelegt. Der Titel von Brosius-Gersdorfs Doktorarbeit lautete «Deutsche Bundesbank und Demokratieprinzip. Eine verfassungsrechtliche Studie zur Bundesbankautonomie vor und nach der dritten Stufe der europäischen Währungsunion». Ihr Mann schrieb über «Öffentliche Unternehmen im Spannungsfeld zwischen Demokratie- und Wirtschaftlichkeitsprinzip».
Die Kanzlei betrachtete Ähnlichkeiten bei Fußnoten, Überschriften und Textstellen und gelangte zu dem Ergebnis: «Selbst wenn man annimmt, dass sämtliche aufgezeigten Übereinstimmungen sich nicht erklären lassen, begründen diese weder einen Plagiatsvorwurf noch stellen sie die Wissenschaftlichkeit der Arbeiten (...) in Frage.» Das gelte sowohl für Brosius-Gersdorf wie für ihren Mann.
«Die hierzu erforderliche Schwelle wird sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht bei Weitem nicht erreicht», heißt es zur Begründung. Auch sei die Habilitationsschrift ihres Mannes später erstellt worden als die Doktorarbeit von Brosius-Gersdorf selbst.