Anders als der Kindesunterhalt ist der Betreuungsunterhalt eine Leistung eines Elternteils an das andere - und nicht an das Kind. Er ist für Fälle gedacht, in denen das Kind noch sehr klein ist und viel Betreuung braucht und die Mutter oder der Vater, der sich vorrangig darum kümmert, weniger oder gar nicht arbeitet. Die Zahlung ist zunächst auf drei Jahre befristet.
Sozialverbände warnen vor Plänen
Bei ehemaligen Paaren, die nicht miteinander verheiratet waren, fällt diese Unterstützung bisher geringer aus. Auch das will Buschmann ändern - sofern die Fälle vergleichbar sind. Das kann laut Ministerium zum Beispiel der Fall sein, wenn die Eltern vor der Trennung längere Zeit mit ihren Kindern zusammengelebt haben. Auch bei nicht vergleichbaren Fällen soll es eine Verbesserung geben für den Empfänger oder die Empfängerin.
Kritik an den Plänen hagelte es von Sozialverbänden. Die Extra-Kosten, die beim hauptbetreuenden Elternteil durch laufende Ausgaben für Essen, Bildung oder Freizeit entstünden, würden zu wenig berücksichtigt, kritisierte die Deutsche Kinderhilfe. Die Mütterinitiative für Alleinerziehende sagte mehr Umgangsstreitigkeiten und Konflikte voraus.
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) ist ebenfalls skeptisch. "Alleinerziehende Mütter, die auch heute noch überwiegend die Hauptlast der Kinderbetreuung und Erziehung tragen, dürfen dadurch nicht schlechter gestellt werden", warnte die Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier. "Nachteile in der Erwerbsfähigkeit und die damit verbundene ökonomische Schlechterstellung, die durch die Verteilung der Betreuung schon vor der Trennung entstanden sind, müssen ebenfalls berücksichtigt werden", sagte sie den Zeitungen der Funke Mediengruppe.
Ministerium verteidigt Pläne
"Von einer klaren gesetzlichen Regel würden beide Elternteile profitieren", argumentiert das Justizministerium. "Denn Rechtsunsicherheit erzeugt oftmals Streit." Finanzielle Vorteile würden sich aus der Reform für die meist nur mitbetreuenden Väter ergeben. Aber auch hauptbetreuende Mütter hätten dann Vorteile, weil so für Väter Anreize entstünden, sich stärker zu engagieren.
Der Unterhaltsanspruch von Kindern würde nicht reduziert, auch wenn das mitbetreuende Elternteil weniger zahlen müsste, er oder sie würde ja schließlich auch einen erheblichen Teil der Betreuung übernehmen und des Bedarfs, der dabei entstünde. Alleinerziehende seien nicht betroffen, da es bei der Reform nur um Fälle gehe, in denen das zweite Elternteil sich auch nennenswert einbringt.
In Deutschland gibt es laut Bundesfamilienministerium insgesamt mehr als acht Millionen Familien mit rund 13 Millionen minderjährigen Kindern. In rund 1,4 Millionen dieser Familien, also etwa 18 Prozent, gibt es den Angaben zufolge ein alleinerziehendes Elternteil. Das heißt: Mehr als 2,3 Millionen Kinder unter 18 Jahren leben nur mit entweder Vater oder Mutter zusammen.
Buschmann mit Reformvorstoß - So geht es weiter
Meistens übernehmen immer noch Frauen die alleinige Betreuung der Kinder. Dem Statistischen Bundesamt zufolge stieg allerdings der Anteil alleinerziehender Männer in den vergangenen Jahren, von rund 10 Prozent 2012 auf etwa 15 Prozent 2022. In den meisten Fällen sind damit die Väter unterhaltspflichtig.
Nach Angaben der Bertelsmann Stiftung aus dem Jahr 2016 zahlten damals rund 50 Prozent der Unterhaltspflichtigen in Deutschland keinen Kindesunterhalt. Etwa 25 Prozent zahlten demnach nur unregelmäßig oder weniger als den Kindern mindestens zustand. Lediglich ein Viertel zahlte regelmäßig.
Buschmann hat bislang nur ein erstes Konzept vorgelegt, ein ausführlicherer Gesetzentwurf soll nun folgen. Wenn dieser innerhalb der Bundesregierung beraten und beschlossen ist, ist der Bundestag am Zug, der die Reform beschließen müsste.