Druckartikel: Kurzfristiges Halteverbot: Wann darf ich abgeschleppt werden und wann nicht?

Kurzfristiges Halteverbot: Wann darf ich abgeschleppt werden und wann nicht?


Autor: Redaktion

Bamberg, Freitag, 25. Mai 2018

Wie lange darf man im kurzfristigen Halteverbot mit dem Auto Stehen bleiben? Ein Fall, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht beschäftigte, verdeutlicht, wann Abschleppung zu Recht und wann zu Unrecht etwas kosten.
Eine Frau zog vor das Leipziger Bundesverwaltungsgericht und gewann. Ihr Auto wurde zu Unrecht kostenpflichtig abgeschleppt. Symbolbild: pixabay.com / myimmo


Drei Tage Frist für Falschparker:

  • Wer sein Auto im kurzfristig eingerichteten Halteverbot parkt, dem droht erst nach drei Tagen eine teure Abschleppung.
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage einer Frau hierzu behandelt.


    Kurzfristig eingerichtetes Halteverbot

    Stellen Sie sich vor sie ziehen um und stellen ihren Wagen vor dem alten oder neuen Zuhause für einen Moment ab. Darf ihr Auto abgeschleppt werden?

    Ja! Das darf es - jedoch erst am dritten vollen Tag, nachdem die entsprechenden Schilder zur Kennzeichnung eines kurzfristigen Halteverbotes aufgestellt wurden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Sachsen) entschieden.


    Begründung von 1996 noch aktuell

    Die Thematik kam auf, da eine Frau gegen eine Abschleppung geklagt hatte. Die Klägerin hatte ihr Auto vor ihrem Urlaub in einem Bereich der Straße abgestellt, der einen Tag später zur kurzfristigen Halteverbots-Zone erklärt wurde. Der Grund. Dort fand ein Umzug statt. Daraufhin wurde ihr Wagen am dritten Tag abgeschleppt - kostenpflichtig. Die Leipziger Richter sahen diese Frist als nicht ausreichend an und verwiesen auf eine eigene Rechtssprechung aus dem Jahr 1996. Dies berichtet die Tagesschau.
    1996 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Wagen erst vier Tage nach Aufstellen der Verbotsschilder abgeschleppt werden dürfe. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hielt in diesem Fall eine Frist von 48 Stunden für adäquat. Sie begründeten die Frist damit, dass sonst nicht ausreichend flexibel agieren könnten. Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht übernahm im Urteil zwar die Begründung, aber nicht die Frist.
    red/tu