Neue Lockerungen seit 7. Juni: Das sind die aktuellen Corona-Regeln im Biergarten
Autor: Antonia Kriegsmann, Redaktion
Bamberg, Mittwoch, 09. Juni 2021
Außengastronomie, Biergärten und Bierkeller sind in Bayern grundsätzlich wieder geöffnet. Ab dem 7. Juni gibt es dabei weitere Lockerungen. Einige Dinge müssen dennoch weiter beachtet werden.
- In Bayern haben Biergärten und Außengastronomie grundsätzlich wieder geöffnet
- Achtung: Unterschiedliche Regelungen - Inzidenz entscheidend
- Test und Termin? Was muss ich bei einem Besuch beachten?
- Wie viele Besucher dürfen gemeinsam am Tisch sitzen?
Nachdem die Infektionszahlen in Deutschland zuletzt stark zurückgegangen sind und die Inzidenz aktuell vielerorts bei unter 50 liegt, wurden die geltenden Corona-Beschränkungen entschärft. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen in weiten Teilen Bayerns Straßencafés und Biergärten wieder Gäste empfangen. Doch welche Regeln gelten im Detail?
Corona-Regeln in Bayern: Brauche ich einen negativen Test für den Biergarten?
Zum 7. Juni 2021 endete der Katastrophenfall in Bayern - laut Staatsregierung befinde man sich auf dem besten Weg zurück zur Normalität. Die bestehenden Regelungen gelten voraussichtlich bis zum 4. Juli 2021. Generell gilt: Gastronomische Betriebe dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 öffnen.
Die genauen Bedingungen, unter denen die Gastronomien öffnen dürfen, hat der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga Bayern) zusammengefasst. Generell dürfen gastronomische Betriebe nun zwischen 5 und 24 Uhr öffnen. Dies gilt also auch Biergärten und -keller. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für den gemeinsamen Biergartenbesuch. Das heißt, es dürfen 10 Personen aus max. drei Haushalten gemeinsam sitzen - bei einer Inzidenz unter 50 dann 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.
- Sitzen Personen aus mehr als einem Haushalt an einem Tisch, müssen sie bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 einen negativen Test vorweisen können. Unter 50 entfällt die Testpflicht.
- Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Außerdem sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Geimpfte und Genesene von der Testpflicht ausgenommen.
Corona-Test vor dem Biergarten-Besuch: Das müssen Sie beachten
Grundsätzlich sind PCR-Tests, Antigen-Schnelltests und Selbsttests zugelassen. Allerdings: Es darf nicht einfach ein durchgeführter, negativer Schnelltest von Zuhause mitgenommen werden. Die PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Veranstaltung dem Veranstalter vorzulegen ist; der PCR-Test darf höchstens 24 Stunden vor Beginn des Besuchs vorgenommen werden.
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Bis vor kurzem war ein PCR-Test noch 48 Stunden lang gültig, um die Außengastronomie zu besuchen. Seit Ende Mai ist ein PCR-Test den Antigen-Schnelltests gleich gestellt. Damit gilt für beide Testmöglichkeiten: Das Ergebnis ist 24 Stunden zur Vorlage gültig. Dies ist in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt. Unpraktisch an dieser Regelung: Bis man das Ergebnis eines PCR-Tests bekommt, vergehen meist schon 24 Stunden oder mehr.