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München: Mann tötet seine Partnerin - vor Gericht fordert er eine Entschädigung


Autor: Kyrill Wunderlich, Agentur dpa

München, Mittwoch, 24. Juli 2024

Ein Mann fordert nach der fahrlässigen Tötung seiner Partnerin Entschädigung für psychische Folgen. Das Sozialgericht München weist die Klage ab.
Gerichtsurteil am Sozialgericht München: Ein Mann fordert nach der fahrlässigen Tötung seiner Partnerin Entschädigung für psychische Folgen. (Archivfoto)


Ein Mann, der seine Partnerin getötet hatte, forderte vor dem Sozialgericht München eine Entschädigung für die psychischen Folgen seiner Handlung. Zuvor war er von einem Strafgericht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden.

Seine Partnerin, die unter einer psychotischen Störung litt, griff ihn im Wahn mit einer vollen Glasflasche an, woraufhin er sie in den Schwitzkasten nahm. Dabei hielt er sie jedoch so lange fest, dass sie einen Atemstillstand erlitt und verstarb. Das Gericht hatte im Strafverfahren entschieden, dass er zwar zunächst in Notwehr gehandelt habe, dies jedoch durch das anhaltende Festhalten im Schwitzkasten zumindest fahrlässig überschritten habe.

Angeklagter sieht sich als Opfer – "schwer traumatisiert"

Der Mann sah sich jedoch als Opfer. "Durch das Geschehen, die Untersuchungshaft und das Strafverfahren sei er schwer traumatisiert worden", fasste das Sozialgericht die Angaben des Klägers zusammen. Er behauptete, nicht bemerkt zu haben, dass seine Lebensgefährtin in Lebensgefahr schwebte, als er sie festhielt.

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"Er vermisse seine Partnerin. Aufgrund der aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung habe er zudem seinen Arbeitsplatz verloren." Das Sozialgericht München wies die Klage ab.

Zwar sei unbestritten, dass der Kläger Opfer eines schweren tätlichen Angriffs mit der Glasflasche geworden sei, jedoch sei dieser Angriff beendet gewesen, als die Angreiferin im Schwitzkasten bewusstlos wurde. Daher stehe dem Kläger Entschädigung nur für die Folgen der Kopfverletzungen zu, "nicht jedoch für die psychischen Folgen der Tötung seiner Lebensgefährtin durch ihn selbst".

Wer in vermeintlicher Notwehr einen Menschen tötet, könne keine Opferentschädigung für die psychischen Folgen der Tat verlangen, so das Fazit des Gerichts in dem Urteil (Aktenzeichen S 31 VG 26/23) vom 2. Februar dieses Jahres. Das Urteil wurde erst jetzt veröffentlicht und ist noch nicht rechtskräftig. Die Gerichtsmitteilung war überschrieben mit "Keine Opferentschädigung für den Täter".

Ein Redakteur hat diesen Artikel unter der teilweisen Verwendung eines KI-Sprachmodells verfasst und/oder optimiert. Sämtliche Informationen wurden sorgfältig geprüft.