Neue Corona-Regeln in Bayern: Was gilt für Handwerker in meinen vier Wänden?
Autor: Jens Többen
München, Mittwoch, 24. November 2021
Seit Mittwoch (24.11.) gelten in Bayern recht harte Corona-Regeln. Doch wie wirken sich diese auf den Besuch von Handwerkern aus? Sind Handwerker dazu verpflichtet, Masken zu tragen oder geimpft zu sein?
- Neue Corona-Regelungen in Bayern: Was gilt für Handwerker?
- Maskenpflicht und Hygienemaßnahmen sind nicht verbindlich
- Auskunft über den Impfstatus nicht verpflichtend
In den letzten Wochen haben sich die Regeln rund um das Coronavirus in Bayern mehrfach geändert. Es fällt schwer, sich alle Details der verschiedenen Maßnahmen zu merken und somit stellt sich auch oft die Frage, was den zum Beispiel bei dem Besuch von Handwerker gilt. Schließlich wäre es genau jetzt in den kalten Wintertagen dramatisch, sollten Rohre beschädigt oder die Heizung ausgefallen sein.
Gilt für das Handwerk eine Maskenpflicht?
Ein erster Punkt wäre da das Thema Maskenpflicht: Müssen Handwerkereine Maske tragen, wenn sie ins Haus kommen? Die kurze Antwort lautet: Nein. Dem Bayerischen Rundfunk (BR) zufolge, kann lediglich um das Tragen einer Maske gebeten werden, verpflichtend ist dieses jedoch nicht. Mehr noch, sollte der Kunde oder die Kundin die Handwerker aufgrund dessen nicht in das Haus lassen, so bleibt er oder sie selbst auf den Kosten für die Anfahrt sitzen.
Dem Bayerischen Handwerkstag zufolge müsste das Tragen einer Maske im Vorfeld verbindlich vereinbart worden sein. Das Ganze gilt natürlich auch umgekehrt, sprich der Kunde oder die Kundin müssen ebenfalls keine Maske tragen, während gearbeitet wird. Eine Ausnahme könnte nur dann bestehen, sollte es nicht möglich sein den Mindestabstand zueinander einzuhalten, wie die Berufsgenossenschaft Bau laut BR mitteilt.
Auch die Frage nach dem Bestehen eines verbindlichen Hygienekonzepts kann verneint werden. Nichtsdestotrotz haben viele Handwerksbetriebe natürlich trotzdem Konzepte entwickelt. Darüber hinaus sind Handwerkerauch nicht dazu verpflichtet eine Auskunft über ihren Impfstatus zu geben. Da diese Nachfrage den Datenschutz betrifft, müsste eine gesetzliche Ermächtigung eingeholt werden.
Handwerker können für Infektionsweitergabe nicht belangt werden
Zuletzt gilt, dass die Handwerker auch nicht dafür belangt werden können, sollte sich der Kunde oder die Kundin durch diese mit dem Coronavirus infizieren. Sofern keine Quarantäneregelungen missachtet wurden und sich derjenige nicht über seine Infektion bewusst war, hat eine Weitergabe keine Folgen.