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Blumengeschäfte in Bayern dürfen am Muttertag geöffnet haben


Autor: Redaktion

Coburg, Mittwoch, 08. Mai 2024

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat eine Ausnahmebewilligung erlassen, durch die Blumenläden am Muttertag (12. Mai 2024) bis zu vier Stunden lang geöffnet haben dürfen.
(Symbolbild).


Am Muttertag dürfen in Bayern die Blumengeschäfte bis zu vier Stunden geöffnet haben, wie IHK zu Coburg in einer Pressemitteilung berichtet. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat nicht zuletzt auf Anregung des Bayerischen Industrie- und Handelskammertages e.V. (BIHK) und damit auch der IHK zu Coburg eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 23 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) erlassen.

Abweichend von der ohnehin zugelassenen zwei-stündigen Verkaufszeit dürfen alle Verkaufsstellen in Bayern, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgeboten werden, am Sonntag, 12. Mai, für vier Stunden (von 8 bis 12 Uhr) geöffnet sein. Die Ausnahmebewilligung trägt damit der Tatsache Rechnung, dass am Muttertag besonders viele Blumen gekauft werden.

„Zu berücksichtigen ist, dass Verkaufsstellen von der Allgemeinverfügung nur dann erfasst werden, wenn im Verhältnis zum gesamten Warensortiment der Verkaufsstelle der Anteil von Blumen am Gesamtumsatz mehr als 50 Prozent beträgt“, betont Frank Jakobs, Leiter des Bereichs Recht und Steuern bei der Industrie- und Handelskammer zu Coburg.

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Zu beachten sind außerdem folgende Vorgaben und Hinweise: Die Gesamtöffnungszeit der Verkaufsstellen darf vier Stunden nicht überschreiten. Soweit in Gemeinden am 12. Mai 2024 eine Ladenöffnung zum Zwecke des Blumenverkaufs bereits aufgrund ihrer Eigenschaft als Kur- und Erholungsort (§ 10 Absatz 1 Satz 1 LadSchlG), wie in Bad Rodach, oder eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung zulässig ist, findet die Allgemeinverfügung in diesen Orten keine Anwendung.

Durch die Bewilligung werden die gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen über die zulässige Arbeitszeit nicht berührt. Weitere Informationen dazu erteilt Frank Jakobs unter Telefon 09561/7426-17 oder per E-Mail an: jakobs@coburg.ihk.de.