Hinterbliebene werden oft zu Hauptmietern
Bei Eheleuten, die einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, geht der Überlebende dann das Mietverhältnis ein, selbst wenn er/sie anfänglich den Mietvertrag nicht mit unterschrieben hatte. Das Mietverhältnis bleibt dann so bestehen, wie es vor dem Trauerfall vorlag. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt übrigens das gleiche Recht.
Manchmal will man in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung aber gar nicht wohnen bleiben und sehnt sich nach einem Neustart. Interessante Wohnungen und Häuser in der Region Franken findet man am besten bei immo.inFranken.de:
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Hinterbliebene haben auch ein Kündigungsrecht
Wenn mehrere Personen zusammen Mieter sind und alle den Mietvertrag auch unterschrieben haben, wie es zum Beispiel bei Ehegatten oft der Fall ist, wird das Mietverhältnis mit den Hinterbliebenen weitergeführt. Dem oder der Überlebenden steht jedoch offen, ob er/sie innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters mit einer dreimonatigen Frist zu kündigen. Dem Vermieter steht auf der anderen Seite jedoch kein besonderes Kündigungsrecht zu.
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