Schnee ist schön anzusehen - kann einem aber auch das Leben schwer machen. Meldet der Wetterbericht Schneefall, bedeutet das für viele Mieter und Vermieter Stress am Morgen. Denn man muss sich nicht nur wärmer anziehen, sondern auch fürs Schneeräumen, Freischaufeln des Autos und Verzögerungen auf dem Arbeitsweg mehr Zeit einplanen. Denn wer seine Pflichten bei Winterdienst und Schneeschieben nicht erfüllt, dem drohen Probleme.
Grundsätzlich gilt, dass der Weg zur Haustür und auch zum Briefkasten oder den Mülltonnen geräumt werden muss. Und natürlich auch der Gehweg vor dem Haus. Aber ist nicht eigentlich die Gemeinde für öffentliche Wege zuständig? In den meisten Fällen kümmern sich die Kommunen nur um die Fahrbahnen. "Die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege übertragen sie auf die Anlieger – per Satzung", so Stiftung Warentest.
Schneeräumen: Mieter, Vermieter oder Gemeinde - wer ist verantwortlich?
Als "geräumt" gilt demnach ein Gehweg, wenn dieser dauerhaft und auf einer Breite von einem bis eineinhalb Metern schneefrei ist. Diese Regelung soll gewährleisten, dass "zwei Menschen aneinander vorbei passen", schreibt der Deutsche Mieterbund (DMB).
Aber bis wann muss man den Winterdienst durchführen? Auch dafür gibt es eindeutige Regelungen bei den Städten und Gemeinden. Meist heißt es: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr. In diesen Zeiträumen müssen die Gehwege gefahrlos begehbar sein. Es reicht also nicht, um 7 Uhr erst mit dem Schneeschippen anzufangen. Je nach Gemeinde kann es sogar noch früher losgehen, ihr solltet euch daher genau über die Regeln an eurem Wohnort informieren. Wenn es tagsüber schneit, muss außerdem mehrmals am Tag geräumt werden. Spätestens eine Stunde, nachdem der Schneefall aufgehört hat, sollte der Gehweg wieder frei sein.
Bei Glätte sind die Regeln übrigens etwas strenger. "Wird es rutschig, muss man sofort zu Streumitteln greifen", erklärt die Versicherungskammer Bayern. Wird schon für die Nacht Glätte angekündigt, darf man auch nicht bis zum nächsten Morgen mit dem Streuen warten. Gemäß der Streupflicht muss bereits vorbeugend gestreut werden. Dabei ist nicht jedes Streugut erlaubt. Salz zum Beispiel ist in den meisten Kommunen verboten, weil es das Grundwasser verunreinigen kann und vielen Pflanzen und Tieren schadet. Der Bund Naturschutz rät stattdessen zu Sand, Kies oder Sägespänen.
Strengere Regeln bei Glätte und Streusalz - sonst drohen hohe Strafen
Nur in Ausnahmefällen ist Streusalz oder das Beimischen von Salz erlaubt, etwa bei Eisregen, Blitzeis oder an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen. "Diese Ausnahmen regelt jede Kommune individuell", mahnen die Experten der ARAG. Ihr solltet also auf jeden Fall einen Blick in die Gemeindesatzung werfen oder bei eurer Stadt nachfragen. Sonst droht euch ein Bußgeld, je nach Gemeinde kann das zwischen 500 und 10.000 Euro hoch sein. Wenn es nur vereinzelt glatte Stellen auf eurem Grundstück gibt, seid ihr aber nicht zum Streuen verpflichtet. Das hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2012 bestätigt. Erst bei "allgemeiner Glättebildung" muss aus Sicherheitsgründen gestreut werden.
Ein neuer Schneeschieber muss her? Bei Amazon gibt es eine große AuswahlGerade der Punkt, wer für den Winterdienst zuständig ist, birgt enormes Streitpotenzial. Damit der Dienst ordentlich verrichtet wird, sollten eindeutige Absprachen getroffen werden. Zudem gilt, dass jeder, der - etwa krankheits- oder berufsbedingt - nicht zum Räumen kommt, verpflichtet ist, Ersatz für sich zu suchen.
Grundsätzlich ist zunächst der Wohnungs- oder Hauseigentümer für die Gewährleistung des Winterdienstes verantwortlich. Der Vermieter kann die Pflicht allerdings übertragen: Die beiden Möglichkeiten sind hierbei entweder die Beschäftigung eines Winterdienstes oder die Übertragung an den Mieter. Letzteres muss dafür ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein. Eine Klausel in der Hausordnung reicht nicht aus, außer sie ist fester Bestandteil des Mietvertrages.
Unfall wegen Schnee auf dem Gehweg: Diese Strafen drohen
Der Deutsche Mieterbund weist auch darauf hin, dass der Vermieter die Kosten an den Bewohner weitergeben kann - egal ob sie selbst schippen oder eine Firma beauftragen. In Mehrfamilienhäusern ist der Vermieter allerdings auch dazu verpflichtet, eine Schneeschaufel und Streumaterial zur Verfügung zu stellen, wenn die Mieter den Schnee räumen müssen.
Für den Ernstfall: Jetzt Haftpflichtversicherungen auf Check24 vergleichenWas aber, wenn sich Eigentümer oder Mieter weigern, den Schnee wegzuschaufeln? Wie beim Laubkehren kann ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht mit einem Bußgeld geahndet werden. Das kann je nach Gemeinde mehrere hundert oder sogar tausende Euro betragen. Noch teurer wird es, wenn jemand stürzt und sich verletzt. Der oder die Verletzte hat dann Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Mit einer privaten Haftpflichtversicherung seid ihr gegen solche Fälle abgesichert. Eigentümer von Mietshäusern brauchen dagegen eine Haus- oder Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Ist die Stadt oder Gemeinde für das Freiräumen und Streuen der Gehwege verantwortlich, kann sie nach einem Unfall ebenfalls verklagt werden. Passiert der Sturz vor einem Mietshaus, ist es ein wenig komplizierter. Denn selbst wenn der Mieter eigentlich das Räumen übernehmen sollte, kann der Vermieter für einen Unfall bei Schnee und Glätte mitverantwortlich gemacht werden. Daher ist es wichtig, dass die Räumpflicht klar geregelt und im Mietvertrag festgelegt ist. Zusätzlich sollten Eigentümer kontrollieren, ob die Mieter ihrer Pflicht auch wirklich nachkommen. Gleiches gilt für einen engagierten Winterdienst.
Auch Fußgänger können Mitschuld an Sturz tragen
Für Mieter kann es aber noch weitere böse Folgen haben: Wer sich entgegen dem Mietvertrag weigert, Schnee zu schippen, riskiert eine Abmahnung. Bei mehrfachem Verstoß kann der Vermieter die Wohnung kündigen. Droht durch den nicht geräumten Schnee ein Schaden an Haus oder Wohnung, ist sogar eine fristlose Kündigung möglich.
Nun aber zu den Fußgängern, denn auch sie kann bei einem Sturz eine Mitschuld treffen. "Ein Fußgänger muss immer damit rechnen, dass nicht überall gestreut ist – und geeignetes Schuhwerk muss er ebenfalls tragen", so die Versicherungskammer Bayern. Das hätten bereits zahlreiche Gerichte klargemacht. Ist eine Gefahr erkennbar, ist jeder dazu verpflichtet, sich selbst zu schützen, betont auch Stiftung Warentest. Wenn jemand stürzt, lässt es sich daher nicht pauschal sagen, wer dafür zur Verantwortung gezogen wird. Manche Klagen scheitern komplett, manchmal erhalten die Geschädigten auch nur einen Teil des Schmerzensgeldes. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Unfall möglichst genau dokumentiert wird, damit die Zuständigkeiten geklärt werden können.