• Unliebsame Weihnachtsgeschenke umtauschen: Was ist möglich?
  • Regelungen für Geschäfte
  • Regelungen für Online-Bestellungen
  • Ist der Kassenbon immer zwingend notwendig?
  • Richtig schenken: Studien zeigen, wie "gute Geschenke" aussehen sollten

An Weihnachten wird wieder reich geschenkt. Wo sich manche schon das ganze Jahr über Gedanken und Notizen für die perfekten Geschenke für die Liebsten gemacht haben, kaufen andere "auf den letzten Drücker" noch Socken, Gutscheine oder Krawatten ein. Wer sich nicht über sein Geschenk freut oder Dinge doppelt erhält, möchte diese vielleicht gerne umtauschen. Doch geht das immer einfach so? Die Verbraucherzentrale informiert.

Unliebsame oder doppelte Geschenke umtauschen: Das solltest du wissen

  • Können Geschenke generell im Laden umgetauscht werden?
    Nein. "Gesetzlich sind Händler dazu nicht verpflichtet", sagt Georg Tryba von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Zumindest, solange die Ware nicht defekt ist. Oft lassen sich Händler aber auf einen Umtausch ein, um den Kunden zufriedenzustellen. Dabei hat häufig jeder Händler seine eigenen Regeln. Bei dem einen Geschäft ist ein Umtausch innerhalb von wenigen Tagen möglich, beim nächsten innerhalb von zwei Wochen. "Verbraucher sollten sich schon beim Kauf nach möglichen Umtausch-Modalitäten erkundigen", rät Tryba.
  • Was gilt für online bestellte Waren?
    Hier gibt es ein allgemeines Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist können Kunden Sachen zurückschicken, die sie bei professionellen Online-Händlern, beispielsweise bei Amazon, geordert haben.
  • Was kann auf keinen Fall umgetauscht werden?
    Vom Umtausch ausgeschlossen sind in aller Regel verderbliche Waren. Darauf weist Stefan Hertel vom Handelsverband Deutschland (HDE) hin. Aus hygienischen Gründen ist auch eine Rückgabe von Dessous, Bademoden, Erotik-Artikeln oder Zahnbürsten nicht möglich. "Gleiches gilt für speziell angefertigte Waren, etwa ein Fußball-Trikot mit dem eigenen Namen auf der Rückenseite", erläutert Eva Rohde vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh).
  • Darf ich die Ware benutzen, bevor ich sie umtausche?
    Das ist nicht unbedingt ratsam. Denn die Umtauschware muss in jedem Fall in einwandfreiem Zustand sein, sodass der Händler sie wieder verkaufen kann. Ist ein Produkt wie eine DVD oder CD versiegelt, dann darf das Siegel nicht durchbrochen sein. "Ist dies doch der Fall, dann ist ein Umtausch zumeist nicht möglich", erklärt Hertel.
  • Kann ich beim Umtausch Bargeld verlangen?
    Nein, die Modalitäten legen nicht die Kunden fest. "Das ist die Entscheidung des Einzelhändlers", erklärt Hertel. Normalerweise gibt es Ware gegen Ware. In einigen Geschäften bekommen die Kunden auch ihr Geld zurück, in anderen wird ihnen ein Gutschein ausgestellt. Generell gilt auch hier: Schon beim Kauf fragen, was es im Fall eines Umtauschs gibt. Macht der Kunde eines Online-Shops von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, bekommt er das zurück, was er gegeben hat: "Hat er mit einem Gutschein bezahlt, dann kriegt er einen Gutschein zurück, hat er Geld überwiesen, dann wird das Geld zurücküberwiesen", so Rohde.
  • Ist beim Umtausch im Geschäft der Kassenbon zwingend?
    Auch das entscheidet letztendlich der Händler. Im Idealfall sollte der Kunde den Kassenbon vorlegen können, um so zu beweisen, dass er das Produkt auch tatsächlich in dem Laden erworben hat. Wer als Kunde per Karte gezahlt hat, kann dem Händler einen Kontoauszug präsentieren, aus dem hervorgeht, dass der Preis abgebucht und auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wurde.
  • Was ist, wenn die Ware defekt ist oder Mängel aufweist?
    Generell ist der Händler verpflichtet, für 12 Monate nach dem Kauf beziehungsweise nach der Übergabe der bezahlten Ware an den Kunden für die Mängelfreiheit des Produkts einzustehen, wie die Verbraucherzentrale schreibt. Dieses Gewährleistungsrecht ist gesetzlich verankert. Tritt der Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auf, wird davon ausgegangen, dass dieses Defizit von Anfang an bestand. Nach den sechs Monaten muss der Käufer den Nachweis dafür erbringen. In der Praxis verlangen viele Händler diesen aber innerhalb der zwei Jahre nicht.
  • An wen muss ich mich wenden, wenn das Produkt fehlerhaft ist?
    Erster Ansprechpartner ist der Händler. Einige von ihnen verweisen den Käufer an den Hersteller. "Darauf muss sich der Kunde aber nicht einlassen", betont Tryba. Bei einer mangelhaften Ware kann der Kunde nicht gleich vom Kaufvertrag zurücktreten. Er muss dem Händler erst die Gelegenheit zum Nachbessern geben. Erst wenn der Versuch zwei Mal scheitert, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder sein Geld zurückverlangen.
  • Können dem Kunden irgendwelche Kosten auferlegt werden?
    Nein. Wenn ein Händler ein fehlerhaftes Produkt nachbessern muss, dann kann er etwa fürs Einschicken an den Hersteller vom Kunden kein Geld verlangen. "Ein Käufer, der ein online erworbenes Teil mit Macken wieder zurückschicken muss, kann in jedem Fall Portokosten geltend machen", erklärt Rohde.
  • Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
    Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch, die Garantie geben viele Hersteller und Händler auf freiwilliger Basis ab. Die in der Garantie getroffenen Regelungen dürfen gesetzliche Vorgaben nicht mindern. Manche Garantien können für den Verbraucher von Vorteil sein - etwa wenn ein Hersteller für drei Jahre ohne Einschränkung für die einwandfreie Qualität des Produkts geradesteht.

Wie wählt man die "richtigen" Geschenke aus, damit nichts umgetauscht werden muss?

Am besten ist es natürlich, wenn kein Geschenk umgetauscht werden muss. Wie Studien belegen, freuen sich die meisten Menschen mehr über die Geschenke, die sie auch später noch nutzen können oder von denen sie lange "etwas haben", wie Quarks in einem Facebook-Post zeigt.

Das können zum Beispiel Erlebnisse sein, die Erinnerungen schaffen, oder Gebrauchsgegenstände. Der Überraschungsmoment während des Auspackens ist meist schnell danach verflogen.  Je "langlebiger" ein Geschenk ist, um so besser kommt es demnach bei den Beschenkten an.