Die Inflationsrate bleibt seit Monaten rekordverdächtig hoch und steigt sogar weiter. Dadurch haben sich bereits in vielen Bereichen die Preise erhöht - von Strom, Benzin, Heizen bis hin zu den Lebensmitteln im Supermarkt. Doch es kann noch teurer werden. Oft erhöhen jetzt auch Vertragspartner*innen ihre Preise. Aber das ist nicht immer gerechtfertigt, warnen Verbraucherschützer*innen.
Aktuell sind häufig Preiserhöhungen bei Fitnessstudios zu beobachten. Die Studios können aber nicht einfach so Preise in bestehenden Verträgen erhöhen. "Natürlich sehen sich auch Fitnessstudios mit steigenden Energiekosten konfrontiert. Doch Mitgliedsbeiträge bei der Bestandskundschaft zu erhöhen, ist nicht ohne weiteres möglich“, erklärt Alina Menold, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen in einer Pressemitteilung. Weiter sagt sie: "Es kommt darauf an, was und in welchem Wortlaut es im Vertrag steht. Meist enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar Preisanpassungsklauseln. Hier sollten Betroffene jedoch genau hinschauen.“ Einige Formulierungen seien nicht rechtens. Verbraucherinnen und Verbraucher können dann an ihrem alten, ursprünglich vereinbarten Beitrag festhalten.
Fitnessstudio oder Mobilfunkanbieter erhöht Preise? Ein Blick ins Kleingedruckte lohnt sich
Ein Fitnessstudio müsse Erhöhungen der Beiträge auch immer schriftlich mitteilen. "Wem also plötzlich und ohne Vorankündigung eine Pauschale oder sogar monatlich mehr abgebucht wird, sollte dem schriftlich widersprechen und die zu viel gezahlten Beträge unter Angabe einer Frist zurückfordern. Wurde einem SEPA-Lastschrift-Mandat zugestimmt, könne zudem darauf hingewiesen werden, dass dieses nur für die vereinbarte Summe gilt“, so die Expertin.
Wer sich unsicher ist, was vereinbart wurde, sollte also zunächst einmal im Kleingedruckten des Vertrags nachlesen. Ist eine Preisanpassungsklausel enthalten, heißt das noch nicht, dass sie auch gültig ist. "Hier ist wichtig, dass ganz, ganz viele dieser Klauseln zu pauschal formuliert sind", erklärt die Verbraucherschützerin Carolin Semmler gegenüber dem Bayerischen Rundfunk (BR). Zu allgemein gehaltene Klauseln sind in der Regel nicht wirksam.
Ist schriftlich nichts zu Preiserhöhungen vereinbart, müssen Fitnessstudios die Zustimmung der Kunden, die Preise nachträglich zu erhöhen, erst einholen. Wer sich auf keine Erhöhung einlassen will, kann zunächst weiter den alten Preis zahlen. Allerdings könne in solchen Fällen der Vertragspartner kündigen. Jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, so Semmler. Ist eine Beitragserhöhung rechtens und wurde sie den Mitgliedern korrekt mitgeteilt, haben Betroffene aber auch ein Sonderkündigungsrecht. "Auch darauf müssen Studios zwingend in Schriftform hinweisen und dafür eine angemessene Frist setzen von mindestens 14 Tagen“, erklärt Menold. Haben sie das nicht getan, müssen Kunden die Erhöhung nicht zahlen. Wer aber sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, sollte unbedingt auch die Einzugsermächtigung widerrufen oder den Dauerauftrag kündigen.
Einseitige Preiserhöhung häufig nicht wirksam
Was für Fitnessstudio-Verträge gilt, kann auch auf viele andere Bereiche übertragen werden, zum Beispiel einen Mobilfunkvertrag, Strom- oder Gasvertrag. "Wenn man einen ganz normalen Vertrag hat [...] und es steht darin nichts von Preiserhöhungen, dann ist auch eine einseitige Erhöhung des Anbieters nicht möglich", erklärt Simone Bueb von der Verbraucherzentrale Bayern dem BR. Auch hier ist die Regelung: Sind wirksame Preiserhöhungsklauseln in Verträgen enthalten, haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht und können ab dem Zeitpunkt der Preiserhöhung frühzeitig aus dem Vertrag aussteigen.