Ein Post in sozialen Netzwerken, wie Facebook, Instagram oder Twitter, ist schnell abgesetzt. Und schon wissen Freunde und - bei öffentlichen Profilen - Fremde, was einen freut, bewegt oder ärgert. So manchem Arbeitnehmer ist es wohl schon einmal passiert, dass er unbedacht seinem Unmut über Chef, Kollegen oder generell die Firma Luft gemacht hat.
Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber davon Wind bekommt? Darf der Chef mitreden, wenn Mitarbeiter in sozialen Medien aktiv sind? Und kann ein Facebook-Posting sogar zur Kündigung führen?
Was sagt das Arbeitsrecht zur Nutzung von sozialen Medien?
Grundsätzlich müsse man zwei Szenarien unterscheiden, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Wie ist das Verhalten der Mitarbeiter am Arbeitsplatz, und was machen sie in der Freizeit? "Der Arbeitgeber kann zum Beispiel regeln, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht auf ihrem Smartphone rumdaddeln dürfen."
Weiterhin kann ein Arbeitgeber verbieten, dass die Arbeitnehmer die Ressourcen ihres Arbeitgebers, also etwa den PC, für Social-Media-Aktivitäten nutzen. Daneben hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, zu regeln, dass Arbeitnehmer etwa keine Betriebsinterna verraten dürfen - das gilt dann natürlich auch für soziale Medien.
Beleidigungen und Diskriminierungen sind tabu
Der zweite Bereich betrifft die Frage: Was darf ein Arbeitnehmer eigentlich während seiner Freizeit? "Da kann man sagen: Der Arbeitgeber kann hier dem Grunde nach keine Einschränkungen vornehmen, das Arbeitsverhältnis wirkt nicht in das Privatleben hinein", erklärt Peter Meyer.
Arbeitnehmer dürfen ihren Arbeitgeber aber auch in der Freizeit nicht beleidigen: Ein Azubi, der seinen Ausbildungsbetrieb auf Twitter als "Menschenschänder" oder "Ausbeuter" bezeichnet, muss mit einer Abmahnung oder sogar Kündigung rechnen. "Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung, ob es zu einer Kündigung kommt", sagt Meyer. Selbstverständlich sollte man auch darauf achten Kollegen oder Vorgesetzte nicht persönlich zu beleidigen.
Daneben gilt: Wenn sich das Freizeitverhalten auf berechtigte betriebliche Interessen auswirkt, kann der Arbeitgeber dies im Arbeitsvertrag regeln. "Entsprechend kann es dann als Pflichtverstoß gelten, wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse und schützenswerte Betriebsinterna in den sozialen Netzwerken preisgibt." Aber: Nicht jede Geschmacklosigkeit hat automatisch arbeitsrechtliche Konsequenzen.