- Sieben Fragen rund um die Witwenrente - was du wissen solltest
- Wenn der Partner verstirbt: Bekommst du die Witwenrente automatisch?
- Gibt es einen Vorschuss und wie lange muss die Partnerschaft bestehen?
- Wie hoch ist die Witwenrente?
- Verändert sich die Witwenrente oder bleibt sie immer gleich?
- Kannst du unbegrenzt hinzuverdienen?
- Was ist, wenn du wieder heiratest?
- Was ist mit der Betriebsrente?
- Weitere Informationen rund ums Thema Rente
Stirbt dein Lebens- oder Ehepartner, erhältst du als Hinterbliebener oftmals eine Witwenrente. Voraussetzung ist natürlich, dass ein Anspruch bei der Deutschen-Rentenversicherung (DRV) besteht oder eine Rente bereits gezahlt wurde. Das Defizit an Informationen ist groß, vieles beruht auf Hören und Sagen. Dabei kann es sehr sinnvoll sein, über die Fakten rund um die Witwenrente Bescheid zu wissen.
1. Wenn der Partner verstirbt: Bekommst du die Witwenrente automatisch?
Nach der Statistik der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zum Rentenbestand am 31. Dezember 2021 erhielten rund 4,5 Millionen Frauen eine Witwenrente. Da Frauen statistisch etwa vier Jahre länger leben als Männer, beziehen viel weniger Männer eine Witwerrente. Im Jahr 2021 bekamen sie rund 722.000 Männer. Im Durchschnitt bekamen Frauen knapp 700 Euro, Witwer erhielten nur 376 Euro.
Die Witwenrente musst du immer bei der DRV beantragen. Das gilt auch dann, wenn der Verstorbene bislang eine eigene Altersrente bezogen hat. Den Antrag "R 0500" so wie Erläuterungen und Formulare für die Bescheinigung des Einkommens findest du hier. Lebt der Partner des Verstorbenen nicht mehr, dann stellt die Rentenversicherung die Zahlung ein (§ 102 Abs. 5 SGB VI). Kinder oder Erben haben keinen Anspruch auf die Rente des Verstorbenen, Renten sind nicht vererblich.
Rente im sogenannten Sterbevierteljahr: Als Sterbevierteljahr gilt die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der versicherte Partner gestorben ist. In diesen ersten drei Monaten nach dem Tod erhältst du als Witwe oder Witwer die bisher an den Verstorbenen gezahlte monatliche Altersrente in voller Höhe weiter ausgezahlt. Das gilt selbst dann, wenn du in den drei Monaten ein eigenes Einkommen beziehst. Das wird in diesem Zeitraum nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Um die Rente zu beantragen, musst du eine Sterbeurkunde sowie die Heiratsurkunde beibringen. Der 19-seitige Antrag hat es in sich, Beratung ist deshalb zu empfehlen: telefonisch unter 0800/1000-4800. Besser ist aber in eine der vielen Beratungsstellen der DRV einen Termin zu vereinbaren.
2. Gibt es einen Vorschuss und wie lange muss die Partnerschaft bestehen?
Du kannst einen Vorschuss beantragen. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod deines Lebenspartners kannst du beim Rentenservice der Deutschen Post einen Vorschuss auf die Witwenrente beantragen, falls dein Partner bereits eine Rente bezogen hat. Als Vorschuss werden drei Monatsrenten des Verstorbenen gezahlt. Dazu kannst du in eine Filiale der Deutschen Post gehen und dort eine sogenannte Änderungsanzeige ausfüllen. Die Sterbeurkunde musst du einreichen. Das Änderungsformular findest du auch im Downloadcenter Rentenservice. Weitere Informationen zum Vorschuss findest du im Merkblatt der DRV.
Eine Voraussetzung für die Rente ist, dass die Hochzeit oder Verpartnerung mindestens ein Jahr zurückliegt. Es gibt aber Ausnahmen – etwa, wenn der Partner vor Ende des ersten Ehejahres bei einem Unfall stirbt. Um Anspruch auf Witwenrente zu haben, muss der Verstorbene zudem mindestens fünf Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (Ausnahme besteht bei einem tödlichen Arbeitsunfall).
Das ist die sogenannte Wartezeit, die nötig ist, um überhaupt einen Anspruch auf die gesetzliche Altersrente zu haben. Ob die Partner zusammen oder getrennt gelebt haben, spielt dabei keine Rolle. Der Anspruch entfällt, sobald der Hinterbliebene wieder heiratet.
3. Wie hoch ist die Witwenrente?
Wie hoch die Witwenrente ausfällt, hängt vom Rentenanspruch ab, den der verstorbene Partner bis zu seinem Tod erworben hat. Stirbt er oder sie jung, fällt die Hinterbliebenenrente niedrig aus. Zudem unterscheidet man nach kleiner und großer Witwenrente.
Die kleine Witwenrente: Die kleine Witwenrente erhältst du, wenn du jünger als 47 Jahre bist und weder erwerbsgemindert bist noch ein Kind erziehst. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die dein Partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Die kleine Witwenrente zahlt die DRV höchstens zwei Jahre nach dem Tod des Ehe- bzw. Lebenspartners. Hast du vor 2002 geheiratet und ist ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt das "alte Recht" und du bekommst die kleine Witwenrente zeitlich unbegrenzt.
Die große Witwenrente: Sie beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Hast vor 2002 geheiratet und ist ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt auch hier das "alte Recht" und die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 statt 55 Prozent der Rente, die der Partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Die große Witwenrente erhältst du, wenn du 47 Jahre oder älter bist, erwerbsgemindert oder ein eigenes Kind oder ein Kind des oder der Verstorbenen erziehst, das noch keine 18 Jahre alt ist. Ist das Kind behindert und kann nicht selbst für sich sorgen, bekommst du diese Rente unabhängig vom Alter des Kindes. Verstirbt der Lebenspartner vor dem 1. Januar 2029, wird die große Witwenrente bereits früher gezahlt, bei einem Todesfall im Jahr 2023 zum Beispiel ab 46 Jahren. Die meisten Hinterbliebenen erhalten derzeit die höhere Rente nach altem Recht. Die große Witwenrente ist zeitlich nicht befristet, der Hinterbliebene bekommt sie bis an sein Lebensende.
4. Verändert sich die Witwenrente oder bleibt sie immer gleich?
Die Höhe ändert sich oft sogar mehrmals. So bekommen Hinterbliebene in den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat des Partners 100 Prozent der Rente, auf die der Verstorbene bis dahin Anspruch gehabt hätte. Nach diesem sogenannten Sterbevierteljahr fließt dann die anteilige Witwenrente von 60, 55 oder 25 Prozent.
Hinzu kommen die regelmäßigen Rentenanpassungen zum 1. Juli eines jeden Jahres. Diese gelten nicht nur für die reguläre Altersrente, sondern auch für Hinterbliebenenrenten.
Und: Wer die kleine Witwenrente nach neuem Recht bezieht, erhält die Zahlung nur 24 Monate lang. Unabhängig von der Art der Witwenrente endet der Anspruch außerdem, wenn Hinterbliebene neu heiraten. Dann kannst du allerdings einmalig eine Abfindung auf die Rente erhalten. Unser Tipp: Stirbt dein zweiter Partner vor dir, kannst du Anspruch auf die Witwenrente vom vorletzten Partner beziehen. Diese Variante solltest du nutzen, wenn das einen höheren Rentenanspruch ergibt.
5. Kannst du unbegrenzt hinzuverdienen?
Ja, aber angerechnet wird immer. Und zwar so: Nur wenn du den Freibetrag für den Zuverdienst (oder auch der eigenen Rente) zur Witwenrente nicht überschreitest, bleibt sie in voller Höhe erhalten.
Hinzuverdienstgrenze: Diese liegt nach einem pauschalen Abzug von 40 Prozent für Steuern und Sozialabgaben bis 1. Juli 2023 im Westen bei 950,93 Euro und im Osten bei 937,73 Euro pro Monat. Der Zuverdienst, der darüber hinausgeht, wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Falls du ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzogen hast, erhältst du einen Zuschlag zur Witwenrente. Den Zuschlag bekommst du erst nach dem Sterbevierteljahr.
Diese Zuschläge gibt es allerdings nur auf Renten nach neuem Recht, also nur, wenn du seit dem Jahr 2002 oder später verheiratet warst. Bei der großen Witwenrente sind es ca. 70 Euro für das erste Kind und 36 Euro für das zweite Kind. Bei der kleinen Rente ist es etwa die Hälfte.
6. Was ist, wenn du wieder heiratest?
Sowohl die kleine als auch die große Witwenrente endet, wenn du wieder heiratest. Und zwar immer mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem du heiratest. Heiratest du also am 10. April, endet die Witwenrente zum 30. April. Es gibt aber im Falle einer Wiederheirat die Möglichkeit einer sogenannten Rentenabfindung.
Das lohnt sich: Bei der großen Witwenrente beträgt die Rentenabfindung zwei Jahresbeträge der Witwenrente, die du in den letzten zwölf Kalendermonaten durchschnittlich bekommen haben. Entscheidend für die Berechnung ist der Rentenbetrag nach der Einkommensanrechnung, aber vor dem eventuellen Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das Sterbevierteljahr wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Klingt kompliziert? Ein Beispiel schafft Klarheit.
Witwe Marie bezieht seit Mai 2017 die große Witwenrente. Sie heiratet im Juli 2021 wieder, damit endet die Witwenrente zum 31. Juli 2021. Sie beantragt eine Rentenabfindung. Zur Berechnung der Rentenabfindung ist der Zeitraum vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 entscheidend. In diesem Zeitraum bekam Marie – nachdem das Einkommen angerechnet wurde – im Schnitt 500 Euro Witwenrente. Sie bekommt das 24-Fache der Durchschnittsrente, also 12.000 Euro Rentenabfindung. Achtung: Bei der kleinen Witwenrente fällt die Abfindung geringer aus, da sie ohnehin nur 24 Monate gezahlt wird. Ausgezahlt wird dir in diesem Fall nur der Restbetrag, also die noch ausstehenden Monatsrenten.
7. Und was ist mit der Betriebsrente?
In der betrieblichen Altersversorgung sind häufig Leistungen für Angehörige oder Partner vorgesehen (entscheidend ist, wie der Arbeitgeber die Betriebsrente ausgestaltet hat). Der Arbeitgeber verpflichtet sich in der Regel freiwillig - auch über den Tod seines Arbeitnehmers hinaus -, eine betriebliche Rente an die Hinterbliebenen zu zahlen. Folgende Personen können prinzipiell eine solche Rente bekommen: die Witwe, die Kinder, der frühere Ehepartner (nach einer Scheidung), gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die Lebensgefährtin*e.
Wichtig zu wissen: Bei größeren Altersunterschieden eines Ehepaars können Renten aus der betrieblichen Altersversorgung für Hinterbliebene unter bestimmten Umständen kleiner ausfallen als erwartet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zur „Altersabstandsklausel“ zwei Urteile gefällt.
Ist die Altersdifferenz zwischen Eheleuten größer als zehn Jahre, darf der Arbeitgeber die Leistung kürzen (Urteil BAG vom 11.12.2018, Az.: 3 AZR 400/17). Beträgt die Differenz mehr als 15 Jahre, darf der Arbeitgeber seine Leistungen sogar komplett ausschließen (Urteil BAG vom 20.2.2018, Az.: 3 AZR 43/17).
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