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Rente und Scheidung: Was du über den Versorgungsausgleich wissen musst

Lässt sich ein Ehepaar scheiden, denkt es wohl nicht sofort an die Rente. Doch eine Scheidung kann durch den Versorgungsausgleich einen erheblichen Einfluss auf diese haben. Was du dazu wissen solltest.
Wer sich scheiden lässt, muss bei der Rente den Versorgungsausgleich berücksichtigen.
Wer sich scheiden lässt, muss bei der Rente den Versorgungsausgleich berücksichtigen. Foto: #39069704/#278815/Colourbox.de
  • Scheidung und Versorgungsausgleich: Wie wird er berechnet?
  • Wem steht was zu?
  • Wie kann es zu einer geringeren Rente kommen?

Am Anfang hängt der Himmel voller Geigen. Man verspricht sich einander, in guten wie in schlechten Zeiten. Doch irgendwann kommt vielleicht der Moment und die Dinge laufen nicht so, wie geplant: Es droht die Scheidung. Dann gilt es für beide, das eigene Leben neu zu sortieren. Themen wie Sorgerecht, Unterhalt oder Fragen wie "Wer bekommt das Haus?" und "Wer das Auto?" stehen im Vordergrund. Wie sich aber ein Versorgungs­ausgleich auswirkt, zeigt sich erst viel später. Jedoch können diese Auswirkungen erheblich ausfallen. Deshalb sollten Paare bei der Scheidung genau hinschauen, auch wenn der Ruhe­stand noch lange nicht in Sicht ist. 

Scheidung: Was ist ein Versorgungsausgleich?

Beim Versorgungsausgleich werden im Falle einer Scheidung die Rentenanwartschaften zwischen beiden Partnern*innen ausgeglichen. Beide haben dabei grundsätzlich den Anspruch auf jeweils die Hälfte der Rentenpunkte des anderen. Mit einem Ehevertrag bzw. einer Scheidungsfolgevereinbarung können Paare einen solchen Ausgleich im Vorfeld ausschließen.

Letztlich entscheidet das Familiengericht verbindlich über die jeweiligen Rentenansprüche. Dazu holt es bei den jeweiligen Versorgungs­trägern Auskünfte über die Anrechte beider Partner*innen ein. Seine Entscheidung und die Höhe des Versorgungs­anspruchs hält das Familiengericht im Scheidungs­urteil fest. In der Regel wird der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung auto­matisch durchgeführt. Es sei denn, es existiert eine entsprechend zuvor getroffene Vereinbarung oder die Ehe hat weniger als drei Jahre gehalten. In dem Fall müsste der Ausgleich durch die Partner*innen beantragt werden. 

Es gibt auch Fälle, bei denen das Familiengericht den Zeitraum für die Berechnung der Ausgleichsansprüche verkürzt. So lautet beispielsweise eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Beschl. v. 17.12.2020 – 18 UF 371/20NJW-RR 2021, 582), dass aufgrund einer sehr langen Trennungszeit der Versorgungs­ausgleich auf die Zeit bis zum 18. Geburts­tag des gemein­samen Sohnes zu begrenzen ist. Das Paar in dem Fall hatte 1987 ge­heiratet, ein Jahr später kam der gemein­same Sohn zur Welt, zehn Jahre später trennte man sich, blieb aber bis zur endgültigen Scheidung noch 21 Jahre lang verheiratet.

So wird der Versorgungsausgleich berechnet

In Bezug auf Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Entgeltpunkte (Rentenpunkte) zwischen beiden Partner*innen hälftig geteilt. Bereits hier kann es zu unschönen Verwerfungen kommen. Ein Beispiel:

Das Paar Inga und Jürgen Musterfrau aus Musterdorf lässt sich scheiden. Inga hat während der 15 Jahre andauernden Ehe mit Jürgen insgesamt 17 Entgelt­punkte (EP) auf ihrem Renten­konto gesammelt. Bei einem aktuellen Rentenwert (West) von 34,19 Euro pro EP, entspricht das einer Bruttorente in Höhe von 581,23 Euro. Jürgen hat als Selbstständiger deutlich weniger in die gesetzliche Rente eingezahlt und kommt im Laufe der 15 gemeinsamen Ehejahre lediglich auf 7 EP (239,33 Euro). Bei der Ausgleichsrechnung werden nun die beiden Werte addiert und geteilt, sodass jeder auf 12 EP (410,28 Euro) kommt. Das bedeutet für Jürgen einen monatlichen Rentenzugewinn und für Inga einen Verlust von jeweils 5 EP (170,95 Euro). 

Darüber hinaus werden aber auch weitere Rentenansprüche z.B. aus betrieblicher Altersvorsorge oder aus einer privaten Rentenversicherung berücksichtigt. Auf Grund­lage versicherungs­mathematischer Regeln wird der Kapital­wert berechnet. Er stellt den Zeitwert dar und sagt aus, wie viel Ansprüche zu einem bestimmten (Trennungs-)Zeit­punkt wert sind. Dieser Wert wird dann auch hälftig geteilt.

Rente und Ausgleichsanspruch: Das gilt

Es gibt jedoch Formen der Vermögensbildung, die nicht unter den Ausgleichsanspruch fallen. Dazu zählen beispielsweise Kapital- und Risikolebensversicherungen. Auch Rentenansprüche aus einer Berufsgenossenschaft oder einer privaten Unfallrente (Berufsunfähigkeit) werden nicht ausgeglichen. Dagegen werden Betriebsrenten, Riester-Rente oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente zum Ausgleich von Versorgungsansprüchen herangezogen. Dabei werden alle Anwartschaften, welche die Eheleute während der Ehe sowie der Trennungszeit erworben haben, geteilt.

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Wenn die Scheidung beim Familiengericht eingereicht wird, erhalten danach die Beteiligten jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Es besteht dabei Auskunftspflicht gegenüber dem jeweils anderen (§ 4 VersAusglG) und auch gegenüber dem Gericht (§ 220 FamFG).

Dieser Pflicht nachzukommen ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn eine sog. Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Die kann auch noch getroffen werden, wenn die Scheidung schon in Aussicht steht. Ohne Auskünfte kann diese Vereinbarung im Sinne eines individuell gestalteten Versorgungsausgleichs nicht formuliert werden. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung lässt zum Zeitpunkt der Scheidung die einzuholenden Auskünfte dann entbehrlich werden.

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