Für Paare gibt es bei der Rente einige Besonderheiten. Vielen bekannt ist wahrscheinlich das Rentensplitting. Dabei können Eheleute ihre Rentenansprüche aufteilen: Wer mehr Rente bekommt, gibt einen Teil seiner Ansprüche an den oder die Partner*in ab. Weniger bekannt ist dagegen ein Sonderfall, in dem eine Rentenobergrenze für Paare gilt.
"Eine Rentenobergrenze für verheiratete Ehepaare gibt es grundsätzlich nicht", heißt es von der Deutschen Rentenversicherung im Expertenforum Ihre Vorsorge. "Werden allerdings bei der Berechnung der Rente Zeiten nach dem Fremdrentenrecht (FRG) berücksichtigt, gilt eine Sonderregelung."
Sonderfall: Wann eine Obergrenze für die Rente gilt
Das Fremdrentengesetz gilt in Deutschland seit 1952 und richtet sich an Vertriebene des Zweiten Weltkriegs sowie Spätaussiedler. In der Regel kommen diese Menschen aus den früheren Ostblockstaaten wie Polen oder der Sowjetunion. Für sie gilt: Auch die Versicherungszeit im Herkunftsland wird bei der Berechnung ihrer Rente in Deutschland berücksichtigt.
Die folgenden Zeiten werden nach dem Fremdrentenrecht anerkannt:
- Rentenrechtliche Zeiten im Herkunftsland, in denen Beiträge an eine Rentenversicherung vergleichbar zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden
- Kindererziehungszeiten nach dem 8. Mai 1945
- Grundwehrdienstzeiten nach dem 8. Mai 1945
- Dienstzeiten bei Polizei, Militär oder Zoll
- Beitragsfreie Zeiten wie Schulausbildung, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz oder Arbeitslosigkeit
Auch Beschäftigungszeiten, in denen kein Beitrag gezahlt wurde, können unter Umständen angerechnet werden. Das gilt aber nur für Beschäftigungen ab dem 17. Lebensjahr. Die Sonderregelung kommt jedoch erst bei den Entgeltpunkten ins Spiel.
Fremdrentengesetz: Spätaussiedler erhalten weniger Rente
Wie bei allen Beitragszahler*innen wird für die Berechnung der Rente der Verdienst pro Kalenderjahr in Entgeltpunkte umgewandelt. Ein Entgeltpunkt entspricht derzeit 36,02 Euro in den alten Bundesländern und 35,52 Euro in den neuen Bundesländern. Daraus setzt sich dann später die monatliche Bruttorente zusammen. Für Spätaussiedler ist dieser Betrag begrenzt.
Wer nach dem 6. Mai 1996 nach Deutschland gezogen ist, bekommt für seine Rentenzeiten nach dem Fremdrentengesetz maximal 25 Entgeltpunkte. "Das gilt auch dann, wenn Sie Anspruch auf zwei Renten haben", so die Deutsche Rentenversicherung. Das kann zum Beispiel eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente sein und eine Hinterbliebenenrente.
Für Ehepaare, gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften oder eheähnliche Gemeinschaften ist die Obergrenze nochmal strenger: Zusammen dürfen höchstens 40 Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Das entspricht einer Bruttorente von rund 1.400 Euro je nach Bundesland. Wurden weitere Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung in Deutschland, also nach dem Zuzug, gesammelt, werden diese natürlich zusätzlich berücksichtigt.
Der Anspruch auf Rente nach dem Fremdrentengesetz bleibt auch bestehen, wenn man zurück in sein Herkunftsland zieht - sofern es ein Mitgliedsstaat der EU ist. Bei einem Umzug nach Liechtenstein, Norwegen, Island oder in die Schweiz wird die Rente ebenfalls weiterhin gezahlt.
Übrigens: Die Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz werden auch für die Grundrente angerechnet. Mehr Infos über die Grundrente gibt es hier.
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