Es sind für das Jahr 2023 einige Änderungen bei der Rente geplant. Ohne Geld im Alter dazustehen, ist für viele Menschen eine der größten Ängste. Wer sogar früher in den Ruhestand gehen möchte, für den stellt sich dann eine Frage: Wie hoch können deine Abschläge ausfallen? Und was vielen auch nicht immer ganz klar ist, wann man ohne finanzielle Verluste in Rente gehen kann.
Ganz aktuell sollte man dafür auf eine wichtige Frist achten. Die endet im März und kann kräftige Abzüge bei der Rente durchaus verhindern. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sagt zudem ganz klar, für die verschiedenen Altersrenten gibt es vom Gesetzgeber festgelegte Renteneintrittsalter. In einer Tabelle kann man sehen, wann man in den Ruhestand gehen kann, ohne mit Abschlägen rechnen zu müssen.
Eintrittsalter in die Rente wird ab 2024 in 2-Monats-Schritten angehoben
Wie man bei der DRV nachlesen kann, wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente ohne Abschläge in den kommenden Jahren bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Angefangen mit dem Geburtsjahrgang 1947, wird demnach die Altersgrenze bis 2023 um jährlich einen Monat angehoben.
Bist du zum Beispiel im Jahrgang 1956, kannst du den Angaben der Deutschen Rentenversicherung zufolge mit einem Alter von 65 Jahren und zehn Monaten in Rente gehen. Ab 2024 wird die Altersgrenze beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1959 dann in 2-Monats-Schritten angehoben.
Ausgehend von dieser Anhebung in 2-Monats-Schritten, könnten Versicherte ab dem Jahrgang 1964 dann mit der Regelaltersgrenze von 67 Jahren in Rente gehen, ohne finanzielle Einschränkungen in Kauf nehmen zu müssen. Es gibt allerdings auch einen Rentenrechner, der zeigt, wann man in den Ruhestand gehen könnte, wenn man sich mit dem entsprechenden Geld zufriedengibt.
Tabelle zu Jahrgängen und Rentenalter
Wenn du Abschläge vermeiden möchtest beim Geld für deinen Ruhestand, dann findest du deinen Jahrgang in der Tabelle für das entsprechende Renteneintrittsalter:
Jahrgang | Renteneintrittsalter ohne Abschläge |
vor 1947 | 65 Jahre |
1947 | 65 Jahre und 1 Monat |
1948 | 65 Jahre und 2 Monate |
1949 | 65 Jahre und 3 Monate |
1950 | 65 Jahre und 4 Monate |
1951 | 65 Jahre und 5 Monate |
1952 | 65 Jahre und 6 Monate |
1953 | 65 Jahre und 7 Monate |
1954 | 65 Jahre und 8 Monate |
1955 | 65 Jahre und 9 Monate |
1956 | 65 Jahre und 10 Monate |
1957 | 65 Jahre und 11 Monate |
1958 | 66 Jahre |
1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
1963 | 65 Jahre und 10 Monate |
ab dem Jahrgang 1964 | 67 Jahre |
Die Deutsche Rentenversicherung nennt allerdings auch einige Ausnahmen. So heißt es dort auch, dass das Renteneintrittsalter nicht für alle Versicherten auf 67 Jahre angehoben wird. Einige Altersrenten sind davon ausgenommen. Doch auch hier werden in Zukunft höhere Eintrittsalter gelten.
Ausnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung
Ausnahmen sind dem Bericht nach die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer mindestens 45 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt und die maßgebliche Altersgrenze erreicht, hat zählt dazu. Außerdem wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Eine Besonderheit stellen laut DRV auch die Altersrenten für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute dar. Hier gilt für die betroffenen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze stufenweise auf das 62. Lebensjahr angehoben.
Und auch bei diesen Renten wird das Einstiegsalter laut Liste seit 2012 schrittweise um zwei Jahre angehoben: Für die abschlagsfreie Rente wird stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Bei der Erwerbsminderungsrente wird die Altersgrenze für Ihren abschlagsfreien Rentenbeginn grundsätzlich auf das 65. Lebensjahr angehoben und bei den Hinterbliebenenrenten wird die Altersgrenze für eine große Witwen- beziehungsweise Witwerrente auf das 47. Lebensjahr erhöht - abhängig vom Todesjahr des Versicherten.