Die Preise für Energie und Lebensmittel sind infolge des Ukraine-Krieges deutlich angestiegen. Für viele Menschen ist das ein großes Problem. Die Bundesregierung hat sich deshalb auf ein umfassendes Paket zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger geeinigt. Darin enthalten sind unter anderem eine Energiepreispauschale, eine Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate sowie Hilfen für Familien und Geringverdiener.
Die Maßnahmen aus dem Paket richten sich an viele verschiedene Bevölkerungsgruppen. Auch Bezieher*innen von Sozialleistungen wie Hartz IV sollen eine zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten.
200-Euro-Bonus für Hartz-IV-Empfänger: Im Juli kommt die Einmalzahlung
Menschen, die auf finanzielle Hilfe vom Staat angewiesen sind, bekommen mehr Geld: Wer im Monat Juli Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hat, erhält eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Die Leistung dient als pauschaler Ausgleich für die finanziellen Mehrbelastungen in Folge der Pandemie und angesichts der aktuellen Preissteigerungen. Berechtige erhalten einen eigenen Bescheid für die Einmalzahlung. Ein gesonderter Antrag beim Jobcenter muss nicht gestellt werden.
Sparen mit Wärmepumpen-Heizung: Jetzt günstigsten Anbieter findenFür Kinder aus leistungsberechtigten Familien gibt es außerdem einen Zuschuss von 20 Euro. Der sogenannte Sofortzuschlag ist von der Ampel als Übergangsregelung gedacht, bis die geplante Kindergrundsicherung eingeführt ist, die alle sozialen Leistungen für Kinder zusammenführen soll.
Das vom Bundesrat beschlossene Gesetz sieht außerdem vor, dass Flüchtlinge aus der Ukraine zum 1. Juni 2022 Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII bekommen. Der Wechsel aus dem Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes bringt höhere Leistungen mit sich und ermöglicht mehr Unterstützung in den Jobcentern.
Heizkostenzuschuss für BAB-Empfänger und 100 Euro für ALG-I-Bezieher
Entlastet werden sollen außerdem alle, die Arbeitslosengeld I beziehen. Wer im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf ALG I hat, bekommt eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Ausgenommen sind Personen, die als sog. "Aufstocker" im gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Einmalzahlung als Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Amazon-Buchtipp: Das einzige Buch, das Du über Finanzen lesen solltestAnspruch auf einen Heizkostenzuschuss haben Personen, die AFBG beziehen und einen monatlichen Unterhaltsbeitrag bekommen haben, die BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld (Abg) erhalten, wenn sie außerhalb des Haushalts der Eltern, aber nicht in einem Wohnheim oder Internat wohnen. Außerdem erhalten den Zuschuss Menschen, die Ausbildungsgeld beziehen und an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen teilnehmen. Mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraum der BAB oder des Abg muss in der Zeit vom 01.10.2021 bis 31.03.2022 liegen, damit ein Anspruch besteht. Ferner darf der BAB- oder Abg-Beziehende nicht selbst als Wohngeldbezieher einen Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben oder nicht Mitglied eines Haushalts sein, für den die Wohngeldbehörde einen Heizkostenzuschuss gewährt.
Der Heizkostenzuschuss für Auszubildende und Studierende beträgt einmalig 230 Euro. Er wird direkt vom Amt geleistet. Das heißt, es muss kein Antrag gestellt werden. Der Zuschuss für Wohngeldbezieher beträgt 270 Euro für Alleinstehende, 350 Euro für Zwei-Personen-Haushalte und pro weiterem Haushaltsmitglied weitere 70 Euro. Wichtig: Wer den Zuschuss als Wohngeld-Empfänger erhält, der kann ihn nicht noch einmal als BAföG oder AFBG-Berechtigter erhalten.
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mit dpa