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Arbeitnehmer aufgepasst: Flüchtigkeitsfehler kann zur Kündigung führen

Datenschutz am Arbeitsplatz: Das Fach mit sensiblen Akten vergessen abzuschließen, klingt doch erst mal nach einer Lappalie. Aber kommt das zu oft vor, kann es den Job kosten.
Richtlinien des Arbeitgebers müssen Mitarbeitende sehr ernst nehmen.
Richtlinien des Arbeitgebers müssen Mitarbeitende sehr ernst nehmen. Foto: CC0 / Pixabay / stevepb
  • Richtlinien des Arbeitgebers unbedingt beachten
  • Unverschlossene Akten gaben den Ausschlag
  • Kleine Verletzungen der Arbeitspflichten führen zur Kündigung

Kleinere Nachlässigkeiten der Mitarbeitenden, wenn sie öfter vorkommen und den sensiblen Bereich des Datenschutzes betreffen, muss der Arbeitgeber nicht klaglos hinnehmen. Eine Richtlinie für eine aufgeräumte Arbeitsumgebung und Bildschirmsperren (Clean Desk Policy) müssen die Beschäftigten ernst nehmen und beachten, wie jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen feststellte.

Richtlinien des Arbeitgebers unbedingt beachten

Der Arbeitgeber hat eine Richtlinie zur Informationssicherheit am Arbeitsplatz erlassen, die eine Kreditsachbearbeiterin mehrfach nicht beachtete. Konkret ging es darum, Schreibtischfächer mit sensiblen Akten abzusperren, Dokumente nicht offen am Arbeitsplatz liegenzulassen oder sich ordnungsgemäß aus den IT-Systemen abzumelden.

Die "Richtlinie für eine aufgeräumte Arbeitsumgebung und Bildschirmsperren (Clean Desk Policy)" sah folgendes vor: "Es ist dafür Sorge zu tragen, dass schützenswerte oder geheime Informationen – egal ob in papierhafter Form oder auf dem Bildschirm – nicht durch Dritte eingesehen werden können." Wenn der Arbeitsplatz verlassen wird oder unbeaufsichtigt ist, verlangt der Arbeitgeber konkrete Verhaltensweisen:

  • Schützenswerte Akten, Datenträger oder Hardware mit Informationen sind wegzuschließen oder ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • Außerdem muss das Arbeitsgerät immer gesperrt sein, also mindestens der Bildschirmschoner aktiv sein.
  • Ausdrucke mit vertraulichem Inhalt und Datenträger dürfen nicht offen herumliegen, sondern gehören in eine Schublade oder einen Schrank.

Unverschlossene Akten gaben den Ausschlag

Mit diesen drei Vorgaben ist es aber noch nicht genug. Der Arbeitgeber hatte noch vier weitere Punkte:

  • Schlüssel für Rollcontainer oder Schränke mit vertraulichem Inhalt dürfen nicht am Arbeitsplatz oder an den Schlössern verbleiben.
  • Passwörter sind auf keinen Fall sichtbar (als Klebezettel am Monitor oder an einem leicht zu erratenden Ort wie z. B. unter der Schreibtischauflage, in der unverschlossenen Schreibtischschublade oder unter der Tastatur bzw. dem Mousepad) aufzubewahren.
  • IT-Systeme sind zum Arbeitsende abzumelden und herunterzufahren
  • Gekippte bzw. offenen Fenster sind am Ende des Arbeitstages zu verschließen.

Die Kreditsachbearbeiterin ignoriert die Anweisung (Direktionsrecht) und erhielt nach mehreren Abmahnungen die Kündigung. Zur Entlassung führte letztlich, dass der Arbeitgeber während eines Umzugs feststellte, dass die Beschäftigte ihre Schreibtischfächer mit sensiblen Kundendaten nicht ordnungsgemäß abgesperrt hatte.

Für den neunten Senat des LAG lag eine Pflichtverletzung durch die Nichteinhaltung der Arbeitsanweisung "Clean Desk Policy" unstreitig vor. Die Sachbearbeiterin habe entgegen der Anweisung Unterlagen mit sensiblen Daten unverschlossen zu einem Zeitpunkt im Schreibtisch aufbewahrt, zu dem sie selbst nicht im Büro anwesend war. 

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Kleine Verletzungen der Arbeitspflichten führen zur Kündigung

Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung mit einem Arbeitsgerichtsprozess. Anders als die Vorinstanz wertete das LAG Sachsen die Kündigung aber als verhältnismäßig. Die Mitarbeiterin habe gegen die Hauptpflichten aus ihrem Arbeitsvertrag verstoßen. Unter Beachtung der vorhergehenden Abmahnungen handelt es sich laut Gericht insgesamt um erhebliche Pflichtverletzungen.

Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, erst noch eine weitere Abmahnung auszusprechen. Zudem könne eine Abmahnung selbst bei erstmaligem und nur leichtem Pflichtverstoß verhältnismäßig sein. Die Flüchtigkeitsfehler und Nachlässigkeiten der Beschäftigten seien als bestandsgefährdend anzusehen, so das Gericht.

Selbst kleine Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten können abgemahnt werden und führen bei anhaltender Missachtung zur Kündigung, so die Feststellung des LAG Sachsen (Urteil vom 7.4.2022, Az.: 9 Sa 250/21). Das Gericht bewertete die Kündigung als ordnungsgemäß und rechtens.

Fazit

Die vom Unternehmen aufgestellte Richtlinie zur Informationssicherheit ist zu beachten, Verstöße dagegen können den Job kosten. Gerade bei datenschutzrechtlichen Themen ist Vorsicht geboten.