- Das Familiengericht ist für die Scheidung zuständig
- Ohne Anwalt geht nichts
- Der Versorgungsausgleich steht (fast) immer an
- Ablauf der Scheidung vor dem Familiengericht
- Die Kosten lassen sich vorab ermitteln
Viele Medien berichteten: Schauspielerin Maria Furtwängler und Verleger Hubert Burda gehen nach jahrzehntelanger Ehe jetzt getrennte Wege. Nach 26 Jahren Ehe wollen sich ebenfalls der Bürgermeister der ukrainischen Hauptstadt Kiew, Vitali Klitschko, und seine in Deutschland lebende Frau Natalia scheiden lassen. Die beiden Promi-Ehepaare zählen demnächst mit in die Scheidungsstatistik des Bundesamtes: Auf drei Eheschließungen in 2021 kam rechnerisch eine Scheidung. In Zahlen macht das genau 142.800 Scheidungen, haben die Expert*innen ermittelt. Wir zeigen auf, was bei einer Scheidung zu beachten ist, wie sie abläuft und was sie kostet.
Das Familiengericht ist für die Scheidung zuständig
Der persönliche Auftritt bei einer Ehescheidung vor dem Familienrichter lässt sich kaum vermeiden. Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 128 I Gesetz über das Verfahren in Familiensachen, FamFG) soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Eheleute anordnen, um diese anzuhören. Deshalb setzen die Gerichte eine mündliche Verhandlung an, die üblicherweise mit dem Scheidungsspruch endet.
Das ganze braucht allerdings einen zeitlichen Vorlauf: Schnell kann das bis zu einem Jahr dauern. Ist die Scheidung einvernehmlich zwischen den Ex-Partner*innen, geht es schneller. Nur vier bis sechs Monate braucht dann die deutsche Justiz. Aufwendig ist der Versorgungsausgleich, der Monate dauern kann. Fällt der weg, weil es eine außergerichtliche Einigung gibt, lässt sich Zeit sparen.
Zwei Voraussetzungen sind aber in jedem Fall zu erfüllen: Zum einen müssen die Ex-Partner*innen eine einjährige Trennung vollziehen. Außerdem muss die Ehe "gescheitert" sein (§ 1565 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), wie es in der Justiz heißt. Das Gesetz geht davon aus, dass dies nach Ablauf der Trennungszeit regelmäßig der Fall ist. Deshalb kann das Gericht, notfalls gegen das Votum eines Ehepartners bzw. einer Ehepartnerin, die Zerrüttung feststellen und die Scheidung verkünden. Der endgültigen Trennung geht oftmals eine Zeit voraus, die alles andere als ein "Kaffeekränzchen" war. Trotzdem: Das Familiengericht ist nicht der Ort für die Fortsetzung von Streitigkeiten. Sinnvoller ist es, den Auftritt und die Aussagen abzustimmen. Alles, was vorab außergerichtlich geklärt ist, hilft, das Scheidungsverfahren schnell und reibungslos abzuwickeln.
Ohne Anwalt oder Anwältin geht nichts
Das Verfahren der Scheidung startet, wenn eine anwaltliche Rechtsvertretung den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Du selbst kannst das nicht tun. Das Gericht sorgt dann dafür, dass die Beteiligten alle notwendigen Informationen bekommen. In einer festgesetzten Frist kann dann die andere Partei Stellung nehmen. Passiert das nicht, nimmt das Scheidungsverfahren trotzdem seinen Lauf.
Der Versorgungsausgleich, also die faire Teilung der erworbenen Rentenansprüche, ist das Herzstück des Scheidungsverfahrens. Das Familiengericht braucht dafür Informationen von beiden Ex-Partner*innen, welche dafür entsprechende Formulare ausfüllen müssen. Außerdem fragt das Familiengericht bei den Trägern der Rentenversicherung nach. Versorgungsanrechte, die die Partner*innen während der Ehe erworben haben, sind eine gemeinschaftliche Lebensleistung. Sie gehört den Parteien zu gleichen Teilen.
Ziel ist es, dass beide mit gleichen Versorgungsanrechten die Ehe beenden. Die Rententräger setzen den Versorgungsausgleich nach den Vorgaben des Gerichts dann später um und informieren über die Auswirkungen auf das Rentenkonto. Diese Regelungen treffen ebenso für Eingetragene Lebenspartnerschaften zu, die seit 1. Januar 2005 bestehen. Ist die Lebenspartnerschaft früher geschlossen, gilt der Versorgungsausgleich nicht.
Der Versorgungsausgleich steht (fast) immer an
Wie wird geteilt? Für die meisten Paare findet der Versorgungsausgleich bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als sogenannte "interne Teilung" statt. Hierbei geht jeweils die Hälfte der in der Ehe- oder Partnerschaftszeit erworbenen Anrechte über. Beide erhalten dadurch eigene Anrechte. Gibt es unterschiedliche Versorgungsträger (Stichwort: Betriebsrente), kann es zu einer sogenannten "externen Teilung" kommen. Dann sind die Rentenanrechte auf den Versorgungsträger, den die Beteiligten festlegen, zu übertragen.
In einigen Fällen kann es sein, dass das Gericht im Verfahren keinen Versorgungsausgleich durchführt.
- Kurze Ehe: War die Ehe oder Partnerschaft drei Jahre oder kürzer, findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt.
- Geringfügigkeit: Sind die Anrechte überwiegend gleichwertig, verzichtet das Familiengericht auf einen Ausgleich.
- Eigene Vereinbarung: Eine außergerichtliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich können die Ex-Partner*innen selbst treffen.
Das Familiengericht kann noch weitere Punkte klären, wenn die Beteiligten dies beantragen. Dies sind:
- Sorgerecht
- Umgangsrecht
- Unterhalt
Gleiches gilt für den sogenannten Zugewinn (Vermögenszuwachs). Das sind etwa Bankguthaben, Grundstücke, Wertpapiere oder Versicherungen. Ein Zugewinn liegt ebenfalls dann vor, wenn ein*e Partner*in oder beide während der Ehe Schulden zurückgezahlt haben (Abzahlung einer Immobilie). Nach dem Gesetz sollen beide Seiten je zur Hälfte am Vermögenszuwachs des anderen teilhaben. Alle Punkte können ebenso außergerichtlich geklärt werden.
Ablauf der Scheidung vor dem Familiengericht
Nach Klärung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht gibt es einen Entscheidungsvorschlag. Mit gleichem Schreiben wird der Termin für die mündliche Verhandlung angesetzt. Der Scheidungstermin beginnt mit dem Aufruf der Sache, Feststellung der Anwesenden, Prüfung der Identität (Personalausweise) und der verfahrensbevollmächtigten Anwält*innen. Außer der schriftführenden Person sind keine weiteren Leute anwesend.
Die Scheidung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Der Richter oder die Richterin lässt sich die Heiratsurkunde vorlegen, um danach die Scheidungswilligen zu befragen (Anhörung), wann die Trennung erfolgte und ob sie die Ehe für gescheitert halten (Scheidungs-Voraussetzungen: Trennungszeit und Zerrüttung).
Der Anwalt der klagenden Person begründet mündlich den Antrag. Die Gegenseite kann dann vor Gericht diesem Scheidungsantrag zustimmen. Für diese Ansage braucht es keine zweite anwaltliche Rechtsvertretung. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Folgetermin ist das Verfahren dann fast abgeschlossen. Gegen den Scheidungsbeschluss sind Rechtsmittel möglich. Wenn diese Frist abgelaufen ist, ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
Die Kosten lassen sich vorab ermitteln
Eine Scheidung ist fast immer teuer. Was fällt an? Vor allem Kosten für die anwaltliche Unterstützung (im ungünstigen Fall sogar für zwei Rechtsvertretungen) und für das Familiengericht. Die Kosten lassen sich verringern, wenn es zu einer schnellen und einvernehmlichen Scheidung kommt.
Sind sich beide Eheleute einig, ist das Prozedere mit einem juristischen Beistand abzuwickeln. Landet die Scheidung im Streit vor dem Familiengericht, steigen Kosten durch Gutachten, lange Verfahrensdauer oder doppelte Kosten für Anwält*innen.
Fixe Summen für eine Ehescheidung lassen sich nicht nennen. Entscheidend ist der zu ermittelnde Streitwert, nach dem sich die Gerichts- und Anwaltskosten bemessen. Das Gericht legt die Höhe des Streitwertes fest. Durch eine Feststellungsklage kannst du die Höhe prüfen lassen. Bei der Festlegung des Streitwerts gibt es Faktoren, die ihn bestimmen:
- Nettoeinkommen der Ex-Partner*innen
- Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder
- Vermögen der Ex-Partner*innen (üblicherweise sind das 5 % des Vermögens)
- Versorgungsausgleich (sofern nicht außergerichtlich abgeschlossen)
Praktische Helfer: Die Scheidungs-Kosten-Rechner
Es gibt eine Reihe von Scheidungs-Kosten-Rechnern im Netz, die dir helfen, die anfallenden Ausgaben zu kalkulieren. Die folgende Beispielrechnung soll zeigen, welche Informationen die Rechner brauchen und wie das Ergebnis dann aussieht:
- Nettoeinkommen monatlich: 3.000 Euro
- Nettoeinkommen Ehepartner: 2.000 Euro
- Vermögen: 20.000 Euro
- Zahl der Kinder: 2
- Vermögensausgleich: Ja, zweimal
- Einvernehmliche Scheidung: Ja
- Ermittelter Verfahrenswert: 16.200 Euro
- Anwaltskosten: 2.314,55 Euro
- Gerichtskosten: 706,00 Euro
- Scheidungskosten insgesamt: 3.020,55
Die Scheidungskosten sind bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der nur eine anwaltliche Person von beiden Eheleuten beauftragt ist, am günstigsten. Ebenso lassen sich Gerichtskosten sparen, wenn der Versorgungsausgleich bereits vorab geregelt ist.
Die Kosten für den Anwalt oder die Anwältin muss grundsätzlich die Person zahlen, die die Scheidung einreicht. Und wer zahlt die Gerichtskosten? Den Gerichtskostenvorschuss muss zunächst die Partei zahlen, die die Scheidung beantragt. Im Normalfall beschließt das Gericht am Ende des Verfahrens die Teilung der Gerichtsgebühren.
Fazit
Ist der Entschluss für die Ehescheidung gefallen, dann solltet ihr als Ex-Paar eine einvernehmliche Lösung anstreben. Alles andere ist für die Beteiligten nur nervenaufreibend und außerdem teuer. Abschied mit Anstand ist sicherlich nicht ganz einfach hinzubekommen, erstrebenswert ist es trotzdem.
Lesetipp: Erst Ehe, dann Scheidung: Wie lange bleiben Paare in Deutschland verheiratet?