In dem vom OLG behandelten Fall war ein Autofahrer in eine Geschwindigkeitskontrolle gekommen. Der Mann war 22 km/h über dem zulässigen Tempolimit gefahren und die Beamten veranlassten ein Bußgeld von 100€.
Assistenzsysteme gelten als Hilfsmittel
Der Fahrer legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein, denn er ging davon aus, dass die Messung nicht korrekt war. Er verwies auf seinen Tempomaten, welcher über eine automatische Verkehrszeichenerkennung verfügt. Laut ihm wird das Fahrzeug automatisch abgebremst, falls es das zulässige Tempo überschreitet. Der Fahrer wurde trotzdem vom Amtsgericht verurteilt und er legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein.
Der Richter des OLG lehnte die Klage jedoch ab und stellte klar, dass das Urteil des Amtsgerichtes stimmt. Er argumentierte, dass es allgemein bereits festgelegt wurde, dass Assistenzsysteme nur als Hilfsmittel für Autofahrer gelten. Die Fahrer müssen also trotzdem überprüfen, ob ihre Fahrweise den Verkehrsregeln entspricht. Es gab in diesem Fall außerdem keine Anhaltspunkte auf eine inkorrekte Messung, auf die sich der Fahrer des Wagens außerdem berufen hatte.