Haftung in der Waschanlage Muss der Betreiber oder der Autofahrer für einen Schaden am Fahrzeug aufkommen? Das pfälzische Oberlandesgericht hat darüber entschieden Autofahrer, die in einer Waschstraße abbremsen oder nur zögerlich ausfahren, haften für Schäden an ihren Autos. Wie das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken nach Mitteilung vom Montag (3. Mai 2021) entschied, müssen Autofahrer in der Waschstraße den Fuß von der Bremse lassen, aber auch sofort losfahren, wenn der Waschvorgang erledigt ist (Urteil vom 27. Januar, Az. 1 U 63/19). Unfall in der Autowaschanlage: Haftet der Betreiber? Ein Autofahrer hatte demnach mit einer Berufung vor dem Oberlandesgericht teilweise Erfolg. Er hatte den Angaben zufolge sowohl von dem Betreiber einer Waschstraße als auch einem anderen Fahrer Schadenersatz gefordert. Er hatte demnach in einer Waschanlage gebremst, weil das vor ihm stehende Auto am Ende der Waschstraße nicht unverzüglich losgefahren war. Dadurch war sein Auto aus dem Mitnehmer des Förderbands gerutscht und beschädigt worden. Der Kläger, dessen Klage auf Schadenersatz vor dem Landgericht Kaiserslautern in erster Instanz abgewiesen worden war, muss nicht vollständig für den Schaden aufkommen, wie das Oberlandesgericht nun mitteilte. Auch der andere Fahrer habe sich fehlerhaft verhalten, indem er nicht sofort nach dem Ende des Waschvorgangs an- und weggefahren sei, hieß es. Dieser Fahrer müsse für knapp ein Drittel des Schadens haften. Den Rest hat der Kläger selbst zu tragen, da allgemein bekannt sei und vor der Einfahrt in die Waschstraße auch erläutert werde, dass das vom Förderband gezogene Auto nicht abgebremst werden dürfe. Die Waschstraße schalte automatisch ab, wenn sich zwei Autos zu nahe kommen, was Kollisionen verhindere. Revision wurde nicht zugelassen.