Erneut mussten sich die Kleinsendelbacher Räte mit dem Bauantrag auf Errichtung eines Doppelhauses in der Kirschenstraße im Ortsteil Schellenberg befassen. Bereits im Januar 2021 lehnte der Gemeinderat einstimmig das Bauvorhaben ab, da vom Bauherren kein Entwässerungsplan vorgelegt wurde. Aus dem Gemeinderat kam nicht nur der Wunsch einen Nachweis über die Schadstoffbelastung des widerrechtlich eingebrachten Bauschutts zu erbringen, sondern ebenfalls den Nachweis über die Versickerung des Oberflächenwassers, da die Nachbargrundstücke damit überflutet würden.
Aufschüttung soll geprüft werden
Weiter bat man das Landratsamt, die ohne Genehmigung erfolgten Aufschüttungen baurechtlich zu überprüfen und das Ergebnis der Gemeinde mitzuteilen.
Diese Stellungnahme vom Landratsamt Forchheim war Gegenstand in der jüngsten Ratssitzung. Verwundert zeigten sich die Räte über die Feststellung der Mitarbeiter vom Landratsamt, dass bei deren Vor-Ort-Besichtigung nicht mehr eindeutig nachvollziehbar sei, ob das ursprünglich vorhandene Gelände der Darstellung in den Plänen entspricht. Das verwundert nicht nur das Gremium, sondern auch die angrenzenden Nachbarn, die verärgert sind über die Aussage des Landratsamtes.
Material verteilt
Zwei volle Tage lang hätten Lastwagen von früh bis abends Material herangefahren und auf dem Grundstück verteilt, berichten sie. Die Gemeinde habe davon nichts gewusst, berichten die Nachbarn auf Nachfrage. „Jetzt haben sie sogar unser Grundstück auf einer Breite von ca. 50 Zentimetern mit aufgeschottert“, sagt eine angrenzende Nachbarin verärgert. Eine andere Nachbarin klagt darüber, dass ihre Garage und Zufahrt durch das abfließende Oberflächenwasser immer wieder überflutet werde und zwischenzeitlich erhebliche Schäden festgestellt worden seien.
Bürgermeisterin Werner ist ebenfalls schockiert über die Feststellung der Mitarbeiter , der Geländeverlauf sei nicht mehr festzustellen, „dabei sieht man deutlich wie hoch die Auffüllung ist“ sagt sie. Die Höhe vom darunterliegenden Grundstück beträgt ca. 1,40 Meter. Die Frage, ob das Bauamt bei solchen Feststellungen nicht überflüssig sei, stellten einige Räte in der Diskussion in den Raum.
Das Landratsamt billigt unterschwellig die Auffüllung des Geländes, da in dem Schreiben deutlich darauf hingewiesen würde, dass die Auffüllung auf dem Baugrundstück nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist, da das fertige Gelände aus den beantragten Planzeichnungen zu entnehmen ist. Eventuell überschüssiges Material sei im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens zu entfernen. Wenn das Doppelhaus fertiggestellt ist, gebe es kein überschüssiges Material, so die Feststellung im Gremium.
Hier versuche das Landratsamt Forchheim, die Verantwortung auf die Grundstücksnachbarn und die Gemeinde abzuschieben , nach dem Motto „Sollen doch die Nachbarn klagen“, so die Ansicht im Gremium. Die Räte lehnten das Vorhaben mehrheitlich ab, da man diese Auffüllung nicht für rechtens hält.
Auch die Erweiterung einer Feldscheune, Maschinenhalle sowie eines Waschplatzes auf dem Golfplatz in Steinbach sorgte für Diskussionen. Während man der Feldscheune sowie der Maschinenhalle die Zustimmung nicht verweigerte, sah man beim Waschplatz erhebliche Probleme , da eine kanalmäßige Erschließung nicht vorhanden ist.
Die Abwasserentsorgung soll über einen Öl- und Benzinabscheider in einen Sickerschacht erfolgen. Hier äußerten alle Räte ihre Bedenken, da man eine Gefährdung des Grundwassers im dortigen Bereich fürchtet. So stimmten die Räte dem Vorhaben Feldscheune und Maschinenhalle zu und lehnten den Waschplatz grundsätzlich ab.
Acht Stellplätze für Heilpraxis
Der Antragsteller hatte für sein Anwesen eine Nutzungsänderung für eine Heilpraxis beantragt. Nach der Stellplatzverordnung ist für ein solches Vorhaben der Nachweis von acht Stellplätzen erforderlich. In einem Schreiben an die Gemeinde fragte er an, ob sechs Stellplätze nicht ausreichend seien, da das Betriebskonzept nur zwei Mitarbeiter vorsieht. Dem widersprach das Gremium, da nach der Stellplatzverordnung für das Wohngebäude sowie für einen Teil als Umnutzung zur Heilpraxis acht Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Da das Vorhaben nicht verfahrensfrei realisiert werden könne, so Bürgermeisterin Gertrud Werner (UWK) sei eine Befreiung nicht möglich. Das Gremium lehnte den Antrag auf Reduzierung der Stellplätze ab, da es zumutbar sei, bei der Größe des Grundstückes von 1400 Quadratmetern die Stellplätze zu schaffen. Dem Antrag auf Nutzungsänderung für eine Heilpraxis stimmten die Räte umfänglich zu.